Du gründest gerade, hast eine Nebentätigkeit oder fragst dich, ob die Kleinunternehmerregelung für dich Sinn ergibt? 2026 gibt es wichtige Neuigkeiten: Die Umsatzgrenzen wurden angehoben – und das verändert die Entscheidung für viele Gründer und Selbstständige. Dieser Ratgeber erklärt dir alles, was du 2026 wissen musst – von den neuen Grenzen bis zur E-Rechnungspflicht.
Was ist die Kleinunternehmerregelung? (§ 19 UStG)
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ist eine Vereinfachung für Selbstständige, Freiberufler und Gründer mit geringem Umsatz: Du erhebst keine Umsatzsteuer von deinen Kunden und führst sie auch nicht ans Finanzamt ab.
Das bedeutet:
- Deine Rechnungen enthalten keine Mehrwertsteuer
- Dein Bürokratieaufwand ist deutlich geringer (keine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung)
- Dein Preis ist für Privatkunden oft attraktiver
Was du dafür aufgibst: Den Vorsteuerabzug. Du kannst die Mehrwertsteuer auf deine Betriebsausgaben (z.B. Laptop, Software, Büromiete) nicht vom Finanzamt zurückfordern.
Die neuen Umsatzgrenzen 2026: Was hat sich geändert?
Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Grenzen der Kleinunternehmerregelung deutlich angehoben. Die neuen Werte gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind auch 2026 gültig:
| Grenze | Alt (bis 2024) | Neu (ab 2025/2026) |
|---|---|---|
| Vorjahresumsatz | 22.000 € | 25.000 € |
| Laufendes Jahr | 50.000 € (Prognose) | 100.000 € (Echtzeit-Limit) |
Was bedeutet das konkret?
Du kannst die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn:
- Dein Gesamtumsatz im Vorjahr (also 2025) bei maximal 25.000 € lag
- Dein Umsatz im laufenden Jahr (2026) voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigt
Die wichtigste Änderung: Das 100.000-€-Echtzeit-Limit
Das ist neu und kritisch: Früher war die 50.000-€-Grenze eine Prognose – du musstest am Jahresanfang einschätzen, ob du sie überschreiten würdest. Jetzt ist die 100.000-€-Grenze ein hartes Echtzeit-Limit.
Was das bedeutet: Sobald du die 100.000 € im laufenden Jahr überschreitest, bist du ab diesem Umsatz sofort umsatzsteuerpflichtig – nicht erst ab dem 1. Januar des Folgejahres. Das kann dich in einer laufenden Rechnung “erwischen”.
Achtung: Sofortige Steuerpflicht bei 100.000 €
Wer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen?
flowchart TD
A[Ich will Kleinunternehmer werden] --> B{Vorjahresumsatz\n≤ 25.000 €?}
B -->|Nein| C[❌ Regelbesteuerung\nKein Kleinunternehmer möglich]
B -->|Ja| D{Erwarteter Umsatz\nlaufendes Jahr ≤ 100.000 €?}
D -->|Nein| E[❌ Regelbesteuerung\nGrenze überschritten]
D -->|Ja| F{Bist du in Deutschland\nunternehmerisch tätig?}
F -->|Nein| G[Sonderregelungen\nprüfen lassen]
F -->|Ja| H[✅ Kleinunternehmerregelung\nmöglich!]
H --> I{Lohnt sie sich\nfür mich?}
I -->|Viele Privatkunden,\nkaum Investitionen| J[✅ Ja, empfohlen]
I -->|Viele Geschäftskunden\noder große Investitionen| K[⚠️ Lieber Regelbesteuerung\nprüfen lassen] Wer kann sie nutzen?
- Neugründer im ersten Jahr (Vorjahresumsatz = 0)
- Freiberufler mit wenigen Aufträgen (Übersetzer, Texter, Fotografen, Coaches)
- Nebenselbstständige mit geringem Zusatzeinkommen
- Studenten mit Freelance-Tätigkeit
- Rentner oder Angestellte mit kleiner selbstständiger Nebentätigkeit
Wer sollte sie nicht nutzen?
- Selbstständige, die hauptsächlich an Unternehmen (B2B) fakturieren – deren Kunden können keine Vorsteuer abziehen, wenn du keine MwSt. ausweist. Das kann preislich nachteilig sein.
- Selbstständige mit hohen Betriebsausgaben und damit hohem Vorsteuervolumen (z.B. große Hardwarekäufe, Büromiete)
- Alle, die kurz- bis mittelfristig über 25.000 € kommen werden – denn der Wechsel zur Regelbesteuerung mitten im Jahr kann kompliziert werden
Kleinunternehmerregelung und E-Rechnungspflicht 2026
Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung, die viele nicht kennen:
Empfangen: Pflicht – auch für Kleinunternehmer
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen – auch Kleinunternehmer – technisch in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Es gibt keine Ausnahme.
Das heißt: Wenn dein Lieferant dir eine ZUGFeRD- oder XRechnung-Datei schickt, musst du diese öffnen und verarbeiten können. Mit kostenlose-erechnung.de/auslesen kannst du das kostenlos und ohne Anmeldung tun.
Versenden: Dauerhaft befreit
Kleinunternehmer sind nach dem Jahressteuergesetz 2024 dauerhaft von der Pflicht befreit, E-Rechnungen auszustellen. Du darfst weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen verschicken. Alle Übergangsfristen und Ausnahmen findest du im Ratgeber zur E-Rechnungspflicht 2026.
Aber: Viele Auftraggeber – vor allem größere Unternehmen – bevorzugen oder fordern bereits E-Rechnungen. Wer freiwillig umsteigt, wirkt professioneller und spart seinen Kunden Arbeit.
Freiwillig auf E-Rechnung umsteigen
Als Kleinunternehmer kannst du freiwillig E-Rechnungen erstellen – kostenlos, ohne Anmeldung. ZUGFeRD & XRechnung direkt im Browser. 3 Rechnungen pro Monat dauerhaft gratis.
Mehr Details zur E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer findest du im ausführlichen Ratgeber zur E-Rechnung für Kleinunternehmer.
Vorteile und Nachteile der Kleinunternehmerregelung
Vorteile
- Kein Umsatzsteuer-Aufwand: keine Voranmeldung, kein kompliziertes Buchhaltungssystem
- Günstigere Preise für Privatkunden: deine Preise sind ohne MwSt. attraktiver
- Weniger Bürokratie: keine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung
- Einfachere Buchhaltung: EÜR reicht aus, keine doppelte Buchführung
- Kein Risiko einer falschen MwSt.-Deklaration
- Ideal für den Start: du kannst dich auf dein Kerngeschäft konzentrieren
Nachteile
- Kein Vorsteuerabzug: du kannst die MwSt. auf Betriebsausgaben nicht zurückfordern
- Nachteil bei B2B-Kunden: Geschäftskunden können keine Vorsteuer abziehen (dein Angebot wirkt teurer)
- Umsatzgrenze beachten: beim Überschreiten der 100.000 € sofortige Steuerpflicht
- Bindung: Einmal optiert, bist du 5 Jahre an die Entscheidung gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG)
- Kein Ausweis der MwSt. möglich: selbst wenn du es wolltest, darfst du sie nicht auf Rechnungen angeben
Wie beantragst du die Kleinunternehmerregelung?
Die Kleinunternehmerregelung muss aktiv beantragt werden – du wirst nicht automatisch Kleinunternehmer.
Schritt 1: Steuernummer beantragen
Melde dich beim zuständigen Finanzamt an und beantrage eine Steuernummer. Das geht über Elster.de (elektronisch) oder schriftlich per Post. Mehr dazu in unserem Ratgeber: Steuernummer beantragen Schritt für Schritt.
Schritt 2: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen
Beim Finanzamt bekommst du (oder lädst du über Elster herunter) den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung”. Darin gibt es eine Frage zu deinem erwarteten Umsatz und eine explizite Option für die Kleinunternehmerregelung.
Wichtig: Du musst aktiv ankreuzen, dass du die Kleinunternehmerregelung nutzen möchtest. Falls du es nicht tust, wirst du automatisch in die Regelbesteuerung eingestuft.
Schritt 3: Steuernummer erhalten und loslegen
Innerhalb von 2–6 Wochen erhältst du deine Steuernummer. Jetzt kannst du Rechnungen schreiben – mit dem Hinweis auf § 19 UStG statt einer Mehrwertsteuer-Zeile.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung aufgeben?
Ja – du kannst freiwillig zur Regelbesteuerung wechseln (auch „Optieren” genannt). Das lohnt sich, wenn:
- Du viele Investitionen planst und die Vorsteuer zurückholen willst
- Deine Kunden hauptsächlich Unternehmen sind, die Vorsteuer abziehen können
- Du kurz vor der Umsatzgrenze stehst und Planungssicherheit willst
Achtung: Wechselst du freiwillig zur Regelbesteuerung, bist du gemäß § 19 Abs. 2 UStG für mindestens 5 Kalenderjahre daran gebunden. Du kannst nicht jedes Jahr hin und her wechseln.
Rechnungen schreiben als Kleinunternehmer: Was gehört rein?
Als Kleinunternehmer gelten dieselben Pflichtangaben wie bei regulären Rechnungen – mit zwei Unterschieden:
Was du weglässt:
- Steuersatz (kein 19% oder 7%)
- Steuerbetrag (kein separater MwSt.-Betrag)
Was du hinzufügst:
- Den Pflichthinweis: „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
Muster-Hinweis für Kleinunternehmer-Rechnungen
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet. Du kannst auch schreiben: „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben.”
Alle Pflichtangaben für Rechnungen als Kleinunternehmer findest du detailliert im Ratgeber: Pflichtangaben auf der Rechnung für Kleinunternehmer.
Kleinunternehmerregelung und Rechnungsprogramm: Was du brauchst
Als Kleinunternehmer brauchst du kein teures Buchhaltungsprogramm. Du musst:
- Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen (EÜR – Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- Rechnungen korrekt ausstellen (mit § 19-Hinweis)
- Belege aufbewahren (8–10 Jahre, GoBD-konform)
kostenlose-erechnung.de erledigt das für dich:
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- Im Business GoBD-Plan (ab 9,90 €/Monat): unbegrenzte Rechnungen, GoBD-konformes Cloud-Archiv, Kundenverwaltung
- Im Business Plus-Plan (ab 14,90 €/Monat): zusätzlich automatische EÜR in Echtzeit und DATEV-Export für den Steuerberater
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Kleinunternehmerregelung 2026: Die wichtigsten Fakten zusammengefasst
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Vorjahresumsatz-Grenze | 25.000 € (neu seit 2025) |
| Umsatz-Limit im laufenden Jahr | 100.000 € (Echtzeit, nicht Prognose) |
| Umsatzsteuer auf Rechnungen | Nein – kein Ausweis erlaubt |
| Vorsteuerabzug möglich? | Nein |
| Umsatzsteuervoranmeldung? | Nein – entfällt komplett |
| E-Rechnung empfangen? | Ja – Pflicht seit 01.01.2025 |
| E-Rechnung versenden? | Nein – dauerhaft befreit |
| Bindung bei Opt-Out | 5 Jahre |
| Gilt auch für neue Gründer? | Ja – im Gründungsjahr ist der Vorjahresumsatz 0 € |