§35a EStG Pflichtangaben Handwerkerrechnung: Lohn, Material, Fahrt, 1.200 € Steuerbonus 2026

§35a EStG Pflichtangaben Handwerkerrechnung: Lohn, Material, Fahrt, 1.200 € Steuerbonus 2026

Dennis Bär

§35a EStG ist die Steuerregel, die Handwerker-Empfehlungen erzeugt. Ein Privatkunde, der seine Heizungswartung über die Einkommensteuer absetzen kann, kommt im nächsten Jahr wieder – und schickt zwei Nachbarn vorbei. Ein Privatkunde, dessen Rechnung das Finanzamt aufgrund fehlender Lohn-Material-Aufteilung kürzt oder ganz verwirft, schickt eine Beschwerde an den Handwerksbetrieb und sucht beim nächsten Auftrag eine andere Firma. Die Differenz zwischen “anerkannte §35a-Rechnung” und “abgelehnte Rechnung” sind drei Zeilen Aufteilung in der Faktura – kostet nichts, bringt Kundenbindung.

Die wirtschaftliche Größe: 20 Prozent der Arbeitskosten sind bei der Einkommensteuer als Steuerermäßigung anzusetzen, höchstens 1.200 € pro Jahr für Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG. Wer einen 5.500-€-Heizungstausch sauber aufgliedert mit 1.800 € Lohnanteil, holt sich beim Finanzamt 360 € zurück – beim 6.000-€-Lohnanteil 1.200 € (Deckel erreicht). Diese 1.200 € sind die jährliche Maximal-Bonus für Privatkunden, der Handwerksbetrieb steht im Wettbewerb mit Kollegen, die das nicht sauber abbilden.

In rund 10 Minuten haben Sie: die drei §35a-Voraussetzungen (Privathaushalt, unbare Zahlung, Pflichtangaben), die korrekte Aufteilung Lohn/Material/Fahrt mit Beispielen, die 20-Prozent-Grenze und 1.200-€-Deckel, den Umgang mit dem Finanzamt im Streit, zwei vollständige Beispielrechnungen (Heizungswartung, Maler Modernisierung) und einen Checklisten-Block für jede Rechnung an Privatpersonen.


Was §35a EStG genau begünstigt

§35a Abs. 3 EStG umfasst Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in privaten Haushalten in Deutschland (oder EU/EWR). Was abzugsfähig ist:

  • Arbeitskosten inkl. Lohnnebenkosten
  • Fahrt- und Anfahrtskosten (Maschinen- und Verbrauchskosten anteilig)
  • Verbrauchsmaterial in geringen Mengen (Schrauben, Klebstoff, Putzlappen)
  • Bestimmte Gerätekosten (Bohrhammer-Stundensatz, Hebebühnen-Tagessatz, sofern getrennt ausgewiesen)

Nicht abzugsfähig:

  • Materialkosten (Heizkessel, Fliesen, Farbe, Klinker, Holz)
  • Entsorgungskosten ohne Personaleinsatz (reine Mülltransport-Gebühr)
  • Lieferkosten reiner Warenlieferungen
  • Planungs- und Gutachten-Honorare ohne Handwerkerleistung

Maximaler Bonus: 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Kalenderjahr und Haushalt. Wer mehrere Handwerkerrechnungen im Jahr sammelt, kann die Beträge zusammenrechnen – aber nie über 1.200 € Bonus.

Wichtig: Nicht zu verwechseln mit:

  • §35a Abs. 1 EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Bonus bis 510 €).
  • §35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen, Bonus bis 4.000 €) – das ist Reinigungsdienst, Gärtner ohne Bauleistung, Pflegehelfer, Hausmeister-Service.

Die Handwerkerleistung steht in Abs. 3 und hat den eigenen Deckel von 1.200 €. Wer als Handwerker arbeitet, erstellt Rechnungen für Abs. 3.

Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein
1. Leistung in einem **Privathaushalt** in Deutschland oder EU/EWR (kein Neubau, kein gewerblicher Auftraggeber). 2. **Unbare Zahlung** mittels Überweisung oder Lastschrift (Bargeld führt zur kompletten Aberkennung, Ausnahmen extrem eng). 3. **Rechnung mit getrennten Posten**: Arbeitslohn separat von Material und Lieferungen ausgewiesen.

Fehlt auch nur eine Voraussetzung, ist der Bonus verloren – auch wenn die Leistung erbracht und bezahlt wurde. Daher: jeder Privatkunden-Rechnung saubere Aufteilung beilegen, Quittung über Barzahlung niemals als Beleg für §35a verwenden.


Die drei Voraussetzungen im Detail

Voraussetzung 1: Privathaushalt in Deutschland (oder EU/EWR). Privathaushalt heißt: eigene Wohnung, eigenes Haus, eigene Eigentumswohnung. WEG-Anteile (Gemeinschaftsflächen, Treppenhaus) sind nach Beschluss BFH 21.02.2018 abzugsfähig, sofern auf den Wohnungseigentümer umgelegt. Mieter können §35a auf umlagefähige Betriebskosten-Positionen anwenden – Voraussetzung: Lohnanteile in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen.

Nicht erfasst: gewerbliche Räume, vermietete Wohnungen (anders absetzbar als Werbungskosten), Neubaumaßnahmen (Erstherstellung des Gebäudes).

Voraussetzung 2: Unbare Zahlung. Überweisung, Lastschrift, EC-/Kreditkartenzahlung. Bargeld ist tabu – BFH hat in mehreren Verfahren (zuletzt BFH VI R 14/15) klargestellt: Barzahlung führt zur Aberkennung, auch wenn die Rechnung ansonsten formal korrekt ist. Hintergrund: Schwarzarbeitsbekämpfung.

Auch problematisch: Schecks (zulässig, aber praktisch tot), Verrechnung mit Gegenforderungen (nur eng zulässig), Bartabhebung am Tag der Rechnung mit anschließender Übergabe (gilt als Bargeld). Sicherer Weg: SEPA-Überweisung auf Geschäftskonto, im Zweifel mit Verwendungszweck “Rechnung Nr. 2026-XXX”.

Voraussetzung 3: Pflichtangaben in der Rechnung. Die Rechnung muss eindeutig erkennen lassen, welcher Anteil Arbeitslohn, welcher Material und welcher Fahrt- und Maschinenkosten ist. Es genügt nicht, “Heizungstausch Pauschal 5.500 €” zu schreiben – das Finanzamt würde §35a ablehnen oder einen pauschalen Ansatz nach BMF-Schreiben anwenden, oft zum Nachteil des Steuerpflichtigen.

Drei zulässige Darstellungsformen:

  • Aufteilung pro Position (Lohn / Material / Fahrt je Posten).
  • Sammelaufteilung am Ende (Gesamtbetrag mit separatem §35a-Block: davon Lohn X €, Material Y €, Fahrt Z €).
  • Pauschalauftrag mit Anlage, in der der Lohnanteil aus dem Angebot oder einer Kalkulation hervorgeht.

Im Streitfall verlangt das Finanzamt Plausibilität: eine Heizungswartung mit “Lohn 90 %” ist verdächtig (übliche Quoten 60-80 %), ein Maler-Auftrag mit “Lohn 30 %” auch (übliche Quoten 70-85 %). Der ZDH und einige Handwerkskammern veröffentlichen Branchen-Richtwerte – wer im Korridor bleibt, hat selten Probleme.


Aufteilung Lohn / Material / Fahrt: Die Branchen-Richtwerte

Übliche Aufteilung 2026 für die häufigsten Privatkunden-Aufträge:

Gewerk / AuftragsartLohnanteilMaterialanteilFahrt/Sonstiges
Heizungswartung (kein Tausch)75-85 %10-15 %5-10 %
Heizungstausch komplett30-40 %55-65 %3-5 %
Maler-Auftrag Wohnung renovieren70-80 %15-20 %5-10 %
Elektroinstallation Reparatur60-70 %25-35 %5-10 %
Fenster-/Türentausch40-50 %45-55 %3-5 %
Dachreparatur (kein Neubezug)60-70 %25-35 %5-10 %
Sanitärreparatur (Armaturen)65-75 %20-30 %5-10 %
Schornsteinfeger-Kehrung95 %5 %

Diese Werte sind Orientierung. Bei jeder Rechnung gilt: real berechnen, nicht pauschal ansetzen. Wer auf eine Heizungswartung 95 % Lohn schreibt, wird genauso geprüft wie wer 30 % schreibt – beide weichen vom üblichen Korridor ab.

Wer als Handwerker im Bauhandwerk gleichzeitig §13b-Geschäfte mit Bauleistern führt: §13b und §35a schließen sich gegenseitig aus. Bauleister sind keine Privathaushalte, der §35a entfällt komplett. Mehr zur Abgrenzung im Ratgeber §13b UStG Bauleistung.


Beispielrechnung 1: Heizungswartung mit §35a-Block

Ein SHK-Betrieb führt eine jährliche Heizungswartung beim Privatkunden durch. Pauschalpreis 240 € netto. Die Rechnung enthält den §35a-Block, der dem Kunden den Steuerbonus sichert.

Rechnung Nr. 2026-167 vom 20. April 2026

Pos.BeschreibungMengeEinzelpreisSumme
1Heizungswartung Vaillant ecoTEC 24 kW1 Psch.240,00 €240,00 €
enthält: Brennerwartung, Wärmetauscher reinigen, Druckprüfung, Sicherheitsventile prüfen, Abgasmessung BImSchV, Wartungsprotokoll
Zwischensumme netto240,00 €
Umsatzsteuer 19 %45,60 €
Rechnungsbetrag285,60 €

§35a EStG Aufteilung (Anlage):

KomponenteAnteilBrutto
Arbeitslohn (Monteur 1,5 h à 95 €)142,50 € netto169,57 €
Verbrauchsmaterial (Dichtungen, Reiniger, Manometer-Wartung)28,50 € netto33,92 €
Anfahrt-Pauschale (Hin/Rück 18 km)24,00 € netto28,56 €
Maschinen- und Gerätekosten (Abgasmessgerät)45,00 € netto53,55 €
§35a-fähig (Lohn + Anfahrt + Maschinen)211,50 € netto251,68 € brutto
nicht §35a-fähig (Verbrauchsmaterial)28,50 € netto33,92 € brutto

Hinweis Kunde: Sie können 20 % der §35a-fähigen Beträge bei der Einkommensteuer als Handwerkerleistung nach §35a Abs. 3 EStG geltend machen, höchstens 1.200 € pro Jahr und Haushalt. Voraussetzung: unbare Zahlung dieser Rechnung. Maximale Steuerermäßigung dieser Rechnung: 50,34 €.

Zahlung: Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von 285,60 € auf das Konto IBAN DE12 3456 7890 1234 5678 90 mit Verwendungszweck “Rechnung 2026-167”. Eine Bezahlung in bar ist nicht zulässig, sofern Sie §35a EStG geltend machen möchten.

Was hier richtig läuft: Aufteilung als eigene Anlage, jede Position einzeln, Verbrauchsmaterial als nicht-fähig gekennzeichnet, Anfahrt und Maschinenkosten explizit als fähig markiert (häufig vergessen), Maximalbonus konkret berechnet (für den Kunden anschaulich), unbare Zahlung im Hinweis vorgeschrieben.


Beispielrechnung 2: Maler Modernisierung mit getrennten Posten

Ein Maler-Betrieb renoviert eine 3-Zimmer-Eigentumswohnung. Der Kunde möchte §35a EStG geltend machen. Auftragssumme 4.800 € netto. Hier wird die Aufteilung pro Position vorgenommen – das ist die transparenteste Form und gibt dem Finanzamt keinen Anlass zur Rückfrage.

Rechnung Nr. 2026-204 vom 20. April 2026

Pos.BeschreibungMengeEPSummedavon Lohndavon Materialdavon Fahrt
1Schutz- und Abdeckarbeiten Wohnung1 Psch.320,00 €320,00 €280,00 €30,00 €10,00 €
2Spachtelarbeiten Wand und Decke Q3165 m²14,80 €2.442,00 €1.870,00 €540,00 €32,00 €
3Grundierung dampfdiffusionsoffen165 m²3,40 €561,00 €360,00 €195,00 €6,00 €
4Endbeschichtung Latex matt 2-fach165 m²12,60 €2.079,00 €1.510,00 €555,00 €14,00 €
5Lackierung Fensterbänke und Türen1 Psch.480,00 €480,00 €380,00 €90,00 €10,00 €
6Anfahrt und Endreinigung1 Psch.218,00 €218,00 €168,00 €50,00 €
Summe netto6.100,00 €4.568,00 €1.410,00 €122,00 €
BerechnungSumme
Summe netto6.100,00 €
Umsatzsteuer 19 %1.159,00 €
Rechnungsbetrag7.259,00 €

§35a EStG Zusammenfassung:

  • Arbeitslohn brutto: 4.568,00 € × 1,19 = 5.435,92 €
  • Anfahrt und Fahrtkosten brutto: 122,00 € × 1,19 = 145,18 €
  • §35a-fähig (Lohn + Fahrt) gesamt: 5.581,10 € brutto
  • davon 20 % Steuerermäßigung: 1.116,22 €
  • gedeckelt auf Jahres-Höchstbetrag 1.200 € – diese Rechnung schöpft den Bonus nahezu komplett aus

Materialanteil (nicht §35a-fähig): 1.410,00 € × 1,19 = 1.677,90 € brutto

Zahlung: Bitte überweisen Sie 7.259,00 € auf das Konto IBAN DE12 3456 7890 1234 5678 90. Barzahlung schließt die §35a-Geltendmachung aus.

Warum diese Form gewinnt: Jede Position ist einzeln zugeordnet. Der Kunde kann beim Finanzamt-Sachbearbeiter im Detail nachweisen, was Lohn, was Material ist. Wenn die Quote (Lohn 75 % auf Gesamt) im üblichen Maler-Korridor liegt, gibt es keine Rückfragen. Wer als Maler regelmäßig solche Aufträge fakturiert, sollte die Aufteilung als Standardtemplate hinterlegen.

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Was bei Pauschalaufträgen zu beachten ist

Bei Pauschalaufträgen (Heizungstausch 8.500 € Pauschal, Bad-Sanierung 22.000 € Pauschal) hat der Kunde Schwierigkeiten, beim Finanzamt eine Lohnaufteilung nachzuweisen. Drei zulässige Vorgehensweisen:

Variante A: Aufteilung aus dem Angebot. Im Angebot ist bereits die Lohnaufteilung kalkuliert. Diese Kalkulation wird als Anlage der Rechnung beigelegt (anonymisierte Kalkulationsskizze). Akzeptiert das Finanzamt, weil die Aufteilung vor Auftragsbeginn dokumentiert war.

Variante B: Nachträgliche Anlage mit Stundenzettel. Der Stundenzettel zeigt die tatsächlich geleisteten Stunden mit Stundenverrechnungssatz. Materialanteil aus Lieferscheinen. Die Differenz zwischen Pauschalpreis und Stundenzettel-Hochrechnung ergibt einen Gewinnaufschlag, der prozentual auf Lohn und Material verteilt wird. Mehr im Ratgeber Stundenzettel zur Rechnung.

Variante C: Schätzung nach Branchen-Richtwert. Wenn weder Angebot noch Stundenzettel verfügbar sind, akzeptiert das Finanzamt einen Branchen-Richtwert (siehe Tabelle oben). Der Handwerker sollte den verwendeten Richtwert in einer Anlage dokumentieren, z. B. “Heizungstausch: Lohn 35 %, Material 60 %, Anfahrt 5 % laut ZDH-Branchenüblichkeit”.

In allen Varianten gilt: Die Aufteilung muss plausibel sein. Ein Heizungstausch mit 80 % Lohnanteil ist unrealistisch und wird gestrichen.


Was die Finanzämter prüfen

Wenn das Finanzamt eine §35a-Position bei einer privaten Steuererklärung prüft, schaut der Sachbearbeiter auf vier Punkte:

Punkt 1: Liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor? Mit allen Pflichtangaben nach §14 UStG plus der §35a-Aufteilung. Fehlt etwas, geht eine Rückfrage an den Steuerpflichtigen, der wiederum an den Handwerker. Wer hier nachbessert (z.B. korrigierte Rechnung schickt), kann den Bonus retten – wer schweigt oder ablehnt, kostet den Kunden bares Geld und die Beziehung.

Punkt 2: Unbare Zahlung nachgewiesen? Kontoauszug, Überweisungsbeleg, Lastschriftmandat. Bei mehreren Teilzahlungen alle Belege beilegen. Bargeld wird sofort verworfen.

Punkt 3: Plausibilität der Aufteilung? Liegt der Lohnanteil im branchenüblichen Korridor? Bei extremen Abweichungen wird die Aufteilung gekürzt oder pauschaliert.

Punkt 4: Privathaushalt nachgewiesen? Bei Eigentumswohnung mit WEG: Beschluss der Eigentümergemeinschaft oder Hausgeld-Abrechnung. Bei Mieter: Nebenkostenabrechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil. Bei Eigenheim: meist unproblematisch, Adressabgleich genügt.

Wer als Handwerker das Volumen seiner Privatkunden-Aufträge im Jahr durchschnittlich behält und §35a-Standardisierung einführt, hat keinen messbaren Mehraufwand pro Rechnung – die Software macht den Block einmal, dann läuft er pro Position. Mehr im Ratgeber Rechnung an Privatkunden und im B2C-Spezial E-Rechnung an Privatkunden.


§35a vs. §35c EStG (energetische Sanierung)

Seit 2020 existiert zusätzlich §35c EStG: Steuerermäßigung für energetische Sanierungen am eigengenutzten Gebäude, bis zu 40.000 € pro Wohnung verteilt über 3 Jahre (Bonus 20 % der Aufwendungen). Wer eine Wärmedämmung, Fenstertausch, Heizungserneuerung oder PV-Anlage einbaut, kann §35c statt §35a wählen – aber nicht beides für dieselbe Maßnahme.

§35c ist großzügiger (40.000 € Maximum vs. 1.200 € bei §35a), hat aber engere Voraussetzungen: Gebäude älter als 10 Jahre, eigene Nutzung, Sanierung muss energetische Anforderungen erfüllen, Bescheinigung des Fachunternehmens nach BMF-Muster nötig. Wer als SHK- oder Heizungsbauer im energetischen Bereich unterwegs ist, sollte die §35c-Bescheinigung standardisiert mitliefern. Bei Mischmaßnahmen (energetisch plus nicht-energetisch) kann pro Komponente unterschiedlich geltend gemacht werden.

In der Rechnung an Privatkunden empfiehlt sich daher ein zweistufiger Hinweis:

  1. “Diese Rechnung enthält Handwerkerleistung im Sinne §35a Abs. 3 EStG. Aufteilung siehe Anlage.”
  2. “Sofern energetische Sanierung im Sinne §35c EStG: separate Bescheinigung des Fachunternehmens beigefügt.”

Für Heizungsbauer mit BAFA-Förderung mehr im Ratgeber BAFA Rechnung Heizungstausch Pflichtinhalt.

Vorteile

  • Kundenbindung: §35a-konforme Rechnung erhöht Wiederempfehlung deutlich
  • Wettbewerbsvorteil gegenüber Mitbewerbern ohne saubere Aufteilung
  • Steuerbonus 20 % Lohn (max. 1.200 €) ist greifbare Werbung
  • Einmal in Software-Template hinterlegt, läuft pro Rechnung automatisch
  • Hilft bei §35c-Kombination und BAFA-Bescheinigung im selben Auftrag

Nachteile

  • Aufteilung muss plausibel sein – Branchen-Richtwert beachten
  • Bei Pauschalaufträgen extra Kalkulationsanlage nötig
  • Bargeld führt zur kompletten Aberkennung – Kundenkommunikation nötig
  • Bei Mischaufträgen (Privat plus Gewerbe) Splittung erforderlich
  • Bonus gedeckelt auf 1.200 € – bei Großaufträgen Mehrjahresplanung sinnvoll

Häufige Fragen

Welche Aufteilung Lohn/Material akzeptiert das Finanzamt?
Plausible Quoten im Branchenüblichkeit-Korridor: Heizungswartung 75-85 % Lohn, Heizungstausch 30-40 % Lohn, Maler-Auftrag 70-80 % Lohn, Elektroreparatur 60-70 % Lohn. Bei deutlichen Abweichungen verlangt das Finanzamt Begründung oder pauschaliert. Wer die Branchen-Richtwerte trifft, hat selten Rückfragen. ZDH und Handwerkskammern veröffentlichen Orientierungstabellen.
Was zählt zum Arbeitslohn im Sinne §35a?
Stundenlöhne der Monteure inkl. Lohnnebenkosten, Anfahrt-Pauschalen, Maschinen- und Geräteeinsatz (Bohrhammer, Hebebühne, Abgasmessgerät, wenn separat ausgewiesen), Reinigungs- und Aufräumarbeiten. Nicht zum Arbeitslohn zählen: Materialkosten, Lieferungen reiner Waren, Planungs- und Gutachten-Honorare, Entsorgungsgebühren ohne Personaleinsatz.
Muss der Kunde tatsächlich überweisen?
Ja. §35a Abs. 5 EStG fordert ausdrücklich die unbare Zahlung. Überweisung, Lastschrift, EC-/Kreditkarte sind zulässig. Bargeld führt zur kompletten Aberkennung – auch wenn die Rechnung korrekt ist. BFH VI R 14/15: keine Ausnahme bei Bagatellbeträgen. Schecks sind theoretisch zulässig, praktisch tot. Bartabhebung mit anschließender Übergabe gilt als Bargeld.
Was passiert, wenn Material und Lohn zusammen pauschal abgerechnet wurden?
Das Finanzamt verlangt eine nachvollziehbare Aufteilung. Drei Wege: Aufteilung aus dem Angebot (am sichersten), Stundenzettel-Hochrechnung (bei Regiearbeit) oder Branchen-Richtwert mit Verweis auf ZDH-Übersicht. Ohne nachvollziehbare Aufteilung wird der Bonus oft gestrichen oder pauschal mit 30 % angesetzt – meist zum Nachteil des Steuerpflichtigen.
Wie hoch ist der Maximalbonus pro Jahr?
1.200 € pro Kalenderjahr und Haushalt nach §35a Abs. 3 EStG – das entspricht 6.000 € Lohnanteil. Wer im Jahr mehrere Handwerkerrechnungen sammelt, addiert die Lohnanteile, bis 6.000 € erreicht sind. Darüber hinaus gibt es keinen Bonus mehr. Bei größeren Modernisierungen lohnt sich eine Verteilung über mehrere Kalenderjahre (z.B. Heizung 2026, Bäder 2027).
Können Mieter §35a geltend machen?
Ja, sofern in der Nebenkostenabrechnung umlagefähige Lohnanteile ausgewiesen sind. Klassische Beispiele: Hausmeister-Service, Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Schornsteinfeger. Voraussetzung: Die Abrechnung weist die Lohnanteile separat aus. Mieter, deren Vermieter solche Aufteilung nicht liefert, können den Anteil nicht geltend machen. Handwerksbetriebe, die für Wohnungseigentümergemeinschaften arbeiten, sollten den WEG-Verwalter aktiv über die Aufteilung informieren.
Was ist mit der WEG-Wohnung?
Bei Eigentumswohnungen kann sowohl das Sondereigentum (eigene Wohnung) als auch das Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Fassade, Dach) §35a-fähig sein – sofern die Aufwendungen anteilig auf den Wohnungseigentümer entfallen. Die WEG-Verwaltung muss eine entsprechende Bescheinigung ausstellen mit Lohnanteil und persönlichem Anteil. Handwerker, die für WEG arbeiten, helfen mit klar aufgeteilten Rechnungen pro Komponente (Sonder-/Gemeinschaftseigentum).
§35a und §13b UStG – passt das zusammen?
Nein, §35a setzt einen Privathaushalt voraus, §13b einen Bauleister als Auftraggeber. Beide schließen sich gegenseitig aus. Wer für einen Bauleister arbeitet, hat keinen §35a-Bezug. Wer für einen Privathaushalt arbeitet, hat keinen §13b-Bezug. Bei gemischten Aufträgen (Sub-Auftrag im Bauträger-Auftrag mit Endabnehmer Privatkunde) ist Sorgfalt nötig – Auftraggeber ist der direkte Vertragspartner, nicht der Endabnehmer.

Was Sie jetzt tun

  1. Standard-§35a-Block in Rechnungssoftware einrichten – wird einmal eingerichtet, läuft pro Privatkundenrechnung automatisch.
  2. Aufteilung pro Position bevorzugen – transparenter als Sammelaufteilung am Ende.
  3. Unbare Zahlung als Pflicht in den Rechnungs-Footer: “Barzahlung schließt §35a aus”.
  4. Branchen-Richtwerte beachten – Plausibilität sichert Anerkennung.
  5. Bei Pauschalaufträgen Kalkulationsanlage beifügen – Lohnanteil im Angebot dokumentieren.
  6. §35c-Bescheinigung bei energetischen Sanierungen – BAFA-Förderung mitberücksichtigen.

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Stand: April 2026. Geprüft gegen §35a EStG, §35c EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016 (in aktueller Fassung), §14 UStG. Branchen-Richtwerte basieren auf ZDH- und Handwerkskammer-Erhebungen 2025/2026. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung – Einzelfälle mit Steuerkanzlei klären, insbesondere bei §35a/§35c-Kombinationen und WEG-Konstellationen.

Weiterführend:

Quellen: