§13b UStG Bauleistung Handwerker: Reverse-Charge, USt 1 TG, 10%-Grenze 2026

§13b UStG Bauleistung Handwerker: Reverse-Charge, USt 1 TG, 10%-Grenze 2026

Dennis Bär

§13b UStG Bauleistung ist die Steuerregel, die im Bauhandwerk regelmäßig fünfstellige Schäden verursacht – nicht weil sie schwierig wäre, sondern weil sie an zwei winzigen Stellen falsch angewendet wird. Ein Elektriker fakturiert netto an einen Bauträger und freut sich über schnellen Geldeingang. Drei Jahre später kommt die Betriebsprüfung: USt 1 TG-Bescheinigung war nicht gültig, die 10-%-Grenze beim Auftraggeber war verletzt, die Bauleistung lag steuerlich gar nicht vor. Nachzahlung 38.000 €, plus 6 % Zinsen pro Jahr, plus Säumniszuschläge.

Die Regel ist einfach formulierbar, das praktische Risiko liegt in der Detail-Prüfung. Wer in der Subunternehmer-Kette unterwegs ist, mischt schnell Lieferungen und Leistungen, deren §13b-Status unterschiedlich ausfällt. Wer an einen Generalunternehmer fakturiert, der wiederum an einen Bauträger weiterleistet, muss zwei Stellen prüfen: ist der Auftraggeber selbst Bauleister und liegt die 10-%-Grenze vor? Wenn nein, fakturieren mit USt – wenn ja, netto plus Hinweis. Falsche Wahl kostet Geld, in beide Richtungen.

In rund 11 Minuten haben Sie: die BMF-Definition Bauleistung, die 10-%-Grenze in der Praxis, die Bedeutung der USt 1 TG-Bescheinigung, die Subunternehmer-Ketten-Logik, den Umgang mit Mischleistungen (Lieferung vs. Werkleistung), zwei vollständige Beispielrechnungen (Elektriker an GU, SHK an Bauträger Mischleistung) und eine Checkliste für die Eingangsprüfung jedes Auftrags.


Was §13b UStG Bauleistung eigentlich regelt

§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG: Bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer – nicht der leistende Handwerker. Voraussetzung: Der Leistungsempfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen (10-%-Grenze).

Praktisch dreht §13b die normale Steuerschuldnerschaft um. Sonst rechnet der Handwerker mit USt ab, der Kunde zieht Vorsteuer – beide melden, beide buchen. Mit §13b fakturiert der Handwerker netto, der Kunde meldet die USt in seiner Voranmeldung als geschuldete Steuer und zeitgleich als Vorsteuer – Netto-Effekt für ihn null, aber Cashflow-Vorteil weg.

Warum gibt es das? Steuerpolitik. Der Gesetzgeber wollte mit §13b den Umsatzsteuerbetrug in der Baubranche eindämmen, vor allem in Subunternehmer-Ketten, wo “Karussell-Geschäfte” mit Vorsteuer-Erstattungen Milliardenschäden verursacht haben. Mit §13b verschwindet die USt aus der Kette, niemand kann die Vorsteuer “abgreifen” ohne sie selbst zu schulden.

§13b ist nicht optional
Sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, **muss** netto fakturiert werden – wer trotzdem USt ausweist, schuldet diese §14c UStG-mäßig (unberechtigt ausgewiesene USt) und kann sie nicht ohne Weiteres berichtigen. Umgekehrt: Wer netto fakturiert, obwohl §13b nicht greift, schuldet die USt selbst und muss sie nachzahlen. Die Wahl ist also nicht frei, sondern eine Steuerrechtsfrage – und die Prüfung muss vor der Rechnung erfolgen.

Die BMF-Definition Bauleistung: Was zählt, was nicht

Das BMF-Schreiben vom 12.10.2009 (geändert 2021, gültig 2026) konkretisiert: Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen an einem Bauwerk, die der Substanz zugutekommen.

Was zählt klar als Bauleistung:

  • Erdarbeiten, Rohbauarbeiten, Mauerwerk, Beton, Stahlbau
  • Heizung, Sanitär, Lüftung, Klima (HLS), wenn fest installiert
  • Elektroinstallation, fest verbunden mit dem Bauwerk
  • Maler-, Putz-, Stuck-, Bodenleger-Arbeiten
  • Dachdecker, Zimmerer, Fenster, Türen, Wintergärten
  • Trockenbau, Estrich, Fliesen
  • Außenanlagen, sofern bauwerksgebunden (Pflasterung, Einfriedung mit Fundament)
  • Photovoltaik-Anlagen mit Dachintegration
  • Abriss und Rückbau von Bauwerken

Was nicht zählt:

  • Reine Materiallieferung ohne Einbau (Baustoffhandel)
  • Planungsleistungen Architekt, Statiker, Bauleitung (sind §13b Abs. 2 Nr. 4 nicht erfasst)
  • Möbel ohne feste Verbindung (Einbauküche grenzwertig, Schwenkbarkeit prüfen)
  • Reinigungsleistungen ohne baulichen Bezug
  • Wartung und Instandhaltung ohne Eingriff in die Substanz (Heizungswartung mit Reinigung ja; reine Kontrolle nein)
  • Garten- und Landschaftsbau ohne Bauwerksbezug (Rasenmähen, Hecke schneiden)

Grenzfälle, die oft falsch eingeordnet werden:

  • Lieferung mit Montage – ist eine Werklieferung und damit Bauleistung, wenn die Montage substanzbezogen ist (Einbaumöbel mit Festeinbau ja, Sofa-Lieferung nein).
  • Photovoltaik-Anlagen – aufgrund §3 Abs. 9b UStG seit 2023 eigene Regelung (0 % USt), §13b spielt eine reduzierte Rolle.
  • Wartung Heizungsanlage – Reinigen, Filter wechseln, kleine Reparaturen: §13b. Reine Funktionskontrolle ohne Reparatur: kein §13b.
  • Aufzugswartung – BMF-Schreiben vom 11.03.2014: Wartung von Aufzugsanlagen mit Verschleißteil-Tausch ist Bauleistung.

Wer im Grenzbereich arbeitet, sollte sich pro Auftrag die schriftliche Einschätzung des Steuerberaters geben lassen – im Zweifel verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§89 AO) beantragen. Für Privatkundenrechnungen siehe parallel den Ratgeber Rechnung an Privatkunden – dort fällt §13b nie an, weil Privatkunden keine USt-pflichtigen Unternehmer sind.


Die 10-%-Grenze: Was beim Auftraggeber zählt

§13b Abs. 5 Satz 2 UStG: Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das BMF konkretisiert “nachhaltig”: mehr als 10 % seiner gesamten Umsätze im Vorjahr müssen Bauleistungen gewesen sein.

Praktisch heißt das: Ein Generalunternehmer mit 80 % Bauleistungs-Umsatz fällt klar darunter. Ein Industrieunternehmen, das gelegentlich eine Halle baut, in der Regel nicht. Ein Bauträger, der Wohnungen plant, baut und verkauft, fiel früher als nicht-Bauleister ein – seit 2014 ist er eingebunden, weil Veräußerung baufähiger Grundstücke nach Substanz-Veränderung als Bauleistung gilt.

USt 1 TG-Bescheinigung als Nachweis. Das Finanzamt stellt dem Auftraggeber auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der er nachweist, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Die Bescheinigung gilt jährlich und ist beim leistenden Handwerker aktiv anzufordern. Wer als Handwerker netto fakturiert, ohne die aktuelle USt 1 TG-Bescheinigung des Auftraggebers in den Unterlagen zu haben, schuldet im Zweifel die USt selbst – das Finanzamt akzeptiert keine “ich war sicher, dass er bauleister ist”-Argumente bei der Prüfung.

Achtung: Bauträger ohne USt 1 TG. Manche Bauträger erhalten keine USt 1 TG-Bescheinigung, weil ihre Bauleistungs-Umsätze nicht intern ausgewiesen sind. Hier hilft ein Blick auf die Vertragsstruktur: Wenn der Bauträger als Auftraggeber gegenüber einem Subunternehmer auftritt und das Bauwerk anschließend selbst veräußert, gilt er als Bauleister (BMF 12.10.2009). Im Zweifel: Bescheinigung verlangen oder mit USt fakturieren und Vorsteuer-Vereinbarung treffen.


Subunternehmer-Kette: Wer fakturiert wem wie

Die typische Kette: Bauherr → Generalunternehmer (GU) → Subunternehmer → Sub-Subunternehmer. Jede Stufe muss separat geprüft werden:

Stufe 1: Bauherr → GU. Bauherr ist meist Privatperson oder gewerblicher Endkunde ohne Bauleistungs-Tätigkeit. GU fakturiert mit USt an Bauherr. Bauherr zahlt USt mit, GU führt sie ab.

Stufe 2: GU → Subunternehmer. GU ist Bauleister (typisch über 10 %). Subunternehmer fakturiert netto an GU, mit §13b-Hinweis. GU meldet die USt selbst.

Stufe 3: Subunternehmer → Sub-Subunternehmer. Subunternehmer ist Bauleister, wenn die 10-%-Grenze erreicht ist. Sub-Sub fakturiert dann ebenfalls netto mit §13b-Hinweis. Wenn der Subunternehmer kein Bauleister ist (z.B. Planungsbüro, das Bauleitung macht), fakturiert Sub-Sub mit USt.

Wer als Handwerker an mehrere Stufen liefert (manche Aufträge Bauherr direkt, manche GU, manche Sub), muss pro Auftrag prüfen: Wer ist Auftraggeber, USt 1 TG-Status, ist es Bauleistung im Sinne BMF, oder Mischleistung. Eine pauschale “Bauträger immer netto”-Regel ist gefährlich.

Im engen Zusammenhang steht der allgemeine Reverse-Charge-Ratgeber Reverse-Charge-Rechnung erstellen – dort die EU-B2B-Variante (§13b Abs. 1) und die Drittland-Logik. Im Bauhandwerk geht es fast immer um §13b Abs. 2 Nr. 4.


Beispielrechnung 1: Elektriker an Generalunternehmer (klassisch §13b)

Ein Elektriker-Betrieb übernimmt für einen GU die komplette Elektroinstallation in einem Bürogebäude (12.000 m² BGF). Der GU hat eine gültige USt 1 TG-Bescheinigung vorgelegt (Stand 2026, gültig bis 31.12.2026). Auftragssumme netto 96.500 €.

Schlussrechnung Nr. 2026-S035 vom 18. April 2026 Vertrag: Auftrag GU-Bauteam Müller GmbH, Nr. GU-2026-031 vom 22.01.2026 USt 1 TG-Bescheinigung Auftraggeber: Steuernummer 234/567/89012, gültig 01.01.2026 – 31.12.2026 (Kopie im Anhang)

Pos.BeschreibungSumme
1Hauptverteilung 400 A mit NH-Trenner9.800,00 €
2Unterverteilungen 4 Stk. 3-phasig16.800,00 €
3Steigeleitung und Etagenverteilung14.200,00 €
4Beleuchtungs- und Steckdoseninstallation38.600,00 €
5EDV-Verkabelung Cat-7 strukturiert12.400,00 €
6Brandmeldeanlage konventionell DIN 146754.700,00 €
Gesamtleistung netto96.500,00 €
Umsatzsteuer 0 % (Reverse-Charge §13b UStG)0,00 €
Rechnungsbetrag96.500,00 €

Hinweis Steuerschuldnerschaft: Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird hingewiesen. Die Umsatzsteuer ist von der GU-Bauteam Müller GmbH zu berechnen, anzumelden und abzuführen.

Anlagen: REB-Aufmaß, USt 1 TG-Bescheinigung des Auftraggebers (Kopie), Abnahmeprotokoll, E-Check-Protokoll.

Was hier sauber läuft: USt 1 TG-Bescheinigung ist als Anlage beigefügt (oder zumindest aktenkundig referenziert), der §13b-Hinweis ist wörtlich aus dem Gesetz übernommen, der USt-Ausweis ist 0,00 € (nicht “ohne USt” – die Null muss als Position erscheinen). Der GU meldet die fiktive USt in seiner USt-Voranmeldung und zieht sie als Vorsteuer ab.


Beispielrechnung 2: SHK an Bauträger Mischleistung

Ein SHK-Betrieb beliefert einen Bauträger (Wohnungsneubau, 24 WE) mit Heizungs- und Sanitärinstallation plus einer separaten Lieferung von Sonderbadewannen (Whirlpool ohne Einbau). Der Bauträger hat eine USt 1 TG-Bescheinigung, ist also bauleister. Aber: Die Sonderbadewannen werden ohne Montage geliefert – sie sind reine Lieferung, keine Bauleistung. Hier muss die Rechnung gesplittet werden.

Schlussrechnung Nr. 2026-S042 vom 18. April 2026 Vertrag: Auftrag Bauträger Schmidt GmbH, Nr. BT-2026-099 vom 12.01.2026 USt 1 TG-Bescheinigung Auftraggeber: Steuernummer 156/789/01234, gültig 01.01.2026 – 31.12.2026

Teil A: Bauleistung mit §13b-Reverse-Charge

Pos.BeschreibungSumme
A.1Heizkreisverteiler 24 Stk., Etagen-Verteilung28.800,00 €
A.2Heizungsleitungen verzinkt DN20, 1.460 m35.770,00 €
A.3Wärmepumpe Luft-Wasser 32 kW zentral23.400,00 €
A.4Sanitär-Rohinstallation 24 WE67.200,00 €
A.5Whirlpool-Einbau in Bädern 8 WE (Lieferung mit Montage)18.400,00 €
Summe Teil A (Bauleistung netto)173.570,00 €
Umsatzsteuer 0 % (Reverse-Charge §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)0,00 €
Teilbetrag A173.570,00 €

Teil B: Reine Lieferung (kein §13b)

Pos.BeschreibungSumme
B.1Sonderbadewannen Whirlpool (Lieferung ohne Einbau, freier Stellplatz Lager) 4 Stk.22.400,00 €
B.2Anlieferung Großgut Lager Bauträger320,00 €
Summe Teil B netto22.720,00 €
Umsatzsteuer 19 %4.316,80 €
Teilbetrag B27.036,80 €
GesamtSumme
Teilbetrag A (Bauleistung Reverse-Charge)173.570,00 €
Teilbetrag B (Lieferung mit USt)27.036,80 €
Rechnungssumme gesamt200.606,80 €

Hinweis Steuerschuldnerschaft (für Teil A): Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG wird für die in Teil A aufgeführten Bauleistungen hingewiesen. Die Umsatzsteuer auf 173.570,00 € ist von der Bauträger Schmidt GmbH zu berechnen, anzumelden und abzuführen. Teil B ist regelbesteuert.

Anlagen: Aufmaß Bauleistung, Lieferschein Whirlpool-Lieferung (separat), USt 1 TG-Bescheinigung des Auftraggebers, Abnahmeprotokoll Bauleistung 16.04.2026.

Warum das so getrennt werden muss: Whirlpool-Lieferung ohne Einbau ist keine Werklieferung an einem Bauwerk – sie ist eine reine Warenlieferung, die nach den allgemeinen Regeln mit USt fakturiert wird. Wer die 22.400 € ebenfalls netto im Reverse-Charge fakturieren würde, hat 4.316 € USt unberechtigt nicht ausgewiesen – das Finanzamt fordert sie binnen 4 Jahren nach. Die saubere Trennung im Rechnungs-Layout schützt vor diesem Risiko.

§13b-Reverse-Charge mit Mischleistungen sauber abrechnen

Vorlage mit getrennten Steuerblöcken, automatischem §13b-Hinweistext, USt 1 TG-Speicherung in der Kundenstammdatei, XRechnung- und ZUGFeRD-Export. Klassische Rechnungen, Angebote und Mahnwesen aus einem Tool. Drei Rechnungen pro Monat dauerhaft kostenlos.

Jetzt kostenlos starten

Die Eingangsprüfung: Checkliste pro Auftrag

Vor jeder Rechnung mit §13b-Bezug fünf Fragen:

  1. Ist die Leistung eine Bauleistung im Sinne BMF 12.10.2009? Substanzbezug Bauwerk, Werklieferung oder sonstige Leistung mit Bauwerk-Bezug.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn? Privatperson → kein §13b. Unternehmer → weiter zu 3.
  3. Erbringt der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen? 10-%-Grenze. USt 1 TG-Bescheinigung als Nachweis, aktuelles Jahr.
  4. Ist die Bescheinigung gültig und liegt sie vor Auftragsbeginn vor? Kopie in den Auftragsakten, gültig für das Leistungsdatum.
  5. Ist die Leistung klar trennbar von reinen Lieferungen oder Nicht-Bauleistungen? Falls Mischleistung: Rechnung splitten.

Wenn alle fünf Punkte mit Ja beantwortet werden, ist §13b anzuwenden. Bei auch nur einem Nein: USt ausweisen, regelbesteuert.


Mischleistungen: Wann gesplittet werden muss

§13b greift nur für die Bauleistungs-Komponente. Drei Mischfallgruppen sind häufig:

Fall A: Bauleistung + reine Lieferung im selben Auftrag. Beispiel Whirlpool-Lieferung ohne Einbau neben Heizungsinstallation. Splitten, zwei Steuerblöcke.

Fall B: Bauleistung + Wartung ohne Substanzbezug. Beispiel: Heizungsinstallation (§13b) plus Erstinspektion mit Funktionskontrolle ohne Reparatur (keine Bauleistung). Splitten oder Erstinspektion in den Bauleistungs-Block integrieren, sofern werkvertraglich Teil der Installation.

Fall C: Bauleistung + Architektenplanung. Wenn der gleiche Anbieter (selten, eher bei Generalplanern) sowohl plant als auch baut. Planungsleistungen sind nicht §13b – splitten oder als eigene Rechnung führen.

Die Grenzziehung ist nicht immer trivial. Faustregel BMF: Wenn die Lieferung untrennbarer Bestandteil der Bauleistung ist (Material, das fest eingebaut wird), gehört sie zur Bauleistung. Wenn die Lieferung eigenständig verwendet werden könnte (Whirlpool, der ins Lager geliefert wird), ist sie eigenständig und mit USt zu fakturieren.

Bei E-Rechnung an Privatkunden gilt §13b nie – mehr im Ratgeber E-Rechnung an Privatkunden. Wer als Handwerker oft Privatkundenaufträge mit §35a EStG behandelt, sollte parallel den Ratgeber §35a EStG Pflichtangaben lesen – §13b und §35a schließen sich gegenseitig aus, weil §35a Privatkunden voraussetzt.


Praxis: Was bei der Betriebsprüfung passiert

Bei der USt-Sonderprüfung schaut der Prüfer in §13b-Fällen auf vier Stellen:

Punkt 1: USt 1 TG-Bescheinigung des Auftraggebers in den Akten. Fehlt sie oder ist sie nicht für das Leistungsjahr gültig: USt nachveranlagen, plus 6 % Zinsen p. a. ab Steuerentstehung.

Punkt 2: Bauleistungs-Definition im Einzelfall. Bei Grenzfällen (Wartung, Lieferung mit Montage, Außenanlagen) prüft der Prüfer, ob BMF-Kriterien tatsächlich erfüllt sind. Strittig: Korrektur in beide Richtungen möglich.

Punkt 3: 10-%-Grenze auf Auftraggeber-Seite. Der Prüfer fragt beim Finanzamt des Auftraggebers nach, ob die USt 1 TG zu Recht ausgestellt wurde. Bei Schwankungen unter 10 % im Vorjahr droht Rücknahme der Bescheinigung – mit Wirkung auf alle Subunternehmer.

Punkt 4: §14c-Risiko bei falsch ausgewiesener USt. Wer trotz §13b-Voraussetzungen USt ausweist, schuldet sie nach §14c Abs. 1 UStG – auch wenn der Auftraggeber sie nicht als Vorsteuer geltend gemacht hat. Korrektur nur durch Rechnungsstornierung möglich.

Wer als Handwerker §13b-Rechnungen schreibt, sollte die USt 1 TG-Bescheinigung in der Rechnungssoftware als Pflichtfeld pro Kunde hinterlegen – mit Ablaufdatum, Erinnerung 60 Tage vor Ablauf. Die meisten guten Lösungen bieten das.

Vorteile

  • Cashflow-Vorteil entfällt: Handwerker muss USt nicht an Finanzamt vorfinanzieren
  • Schutz gegen USt-Betrug in Subunternehmer-Ketten
  • Bei Insolvenz Auftraggeber: USt-Schuld liegt nicht beim Handwerker
  • Klare Rechtsgrundlage durch BMF-Schreiben und gefestigte Rechtsprechung
  • Bei korrekter Anwendung: keine Diskussion mit Betriebsprüfung

Nachteile

  • Jährlich neue USt 1 TG-Bescheinigung nötig – Verwaltungsaufwand
  • Bei Fehler: 4 Jahre Nachveranlagung plus 6 % Zinsen
  • Mischleistungen erfordern Splittung – Layout-Aufwand
  • 10-%-Grenze beim Auftraggeber schwer eigen-prüfbar – Vertrauen auf Bescheinigung
  • §14c-Risiko bei falscher Anwendung – USt-Schuld ohne wirtschaftlichen Vorteil

Häufige Fragen

Brauche ich für §13b zwingend eine USt 1 TG-Bescheinigung?
Faktisch ja, weil der Nachweis der 10-%-Grenze sonst kaum führbar ist. Das BMF akzeptiert die USt 1 TG als regelmäßigen Nachweis der Bauleister-Eigenschaft. Wer ohne Bescheinigung netto fakturiert und das Finanzamt die 10-%-Grenze beim Auftraggeber im Nachhinein nicht bestätigt, schuldet die USt selbst. Bei dauerhafter Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber: Bescheinigung jährlich anfordern und in den Akten ablegen.
Was passiert, wenn ich versehentlich mit USt fakturiere?
Nach §14c Abs. 1 UStG schulden Sie die ausgewiesene USt – auch wenn §13b eigentlich greift. Der Auftraggeber kann die USt **nicht** als Vorsteuer geltend machen, weil die Rechnung formal falsch ist. Korrektur: Storno der ursprünglichen Rechnung, Neuausstellung netto mit §13b-Hinweis. Bei rechtzeitiger Korrektur (vor Betriebsprüfung) meist problemlos.
Greift §13b auch bei Photovoltaik-Anlagen?
Seit Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden ein Nullsteuersatz nach §12 Abs. 3 UStG. §13b ist dann praktisch irrelevant. Bei größeren PV-Anlagen oder Gewerbe-Dächern gilt §13b weiter – die Anlage ist Bauleistung, wenn fest mit dem Dach verbunden. Bei Bauleistungen für PV plus Speichersystem im Bestandsbau: Mischfälle prüfen.
Was ist mit §13b bei Reparaturen und Wartungen?
Reparaturen, die in die Substanz eingreifen (Heizungsreparatur, Elektroinstallation reparieren, Dach decken), sind Bauleistung und §13b-pflichtig. Reine Wartungen ohne Substanzeingriff (Filterwechsel, Funktionskontrolle, Messungen) sind nicht §13b. Bei Aufzugswartung mit Verschleißteil-Tausch greift §13b laut BMF-Schreiben 11.03.2014. Im Zweifel: Detailrechnung mit Aufschlüsselung, Splittung bei Mischleistung.
Was passiert, wenn der Auftraggeber später die USt 1 TG-Bescheinigung verliert?
Wenn das Finanzamt die Bescheinigung rückwirkend zurücknimmt (z.B. weil 10-%-Grenze nicht erreicht), gilt §13b trotzdem für den Handwerker, sofern er die Bescheinigung gutgläubig in seinen Akten hatte. §13b Abs. 5 Satz 7 UStG sichert den gutgläubigen Lieferanten ab. Wichtig: Bescheinigung aktuell bei Auftragsbeginn vorlegen lassen, in den Auftragsakten ablegen, Verweis auf der Rechnung.
Können Privatpersonen Bauleistungs-Empfänger nach §13b sein?
Nein. §13b setzt voraus, dass der Leistungsempfänger Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn ist und selbst Bauleistungen erbringt. Privatpersonen erfüllen das nie. Bei Aufträgen für Privathaushalte (Heizungstausch im Eigenheim, Maler in der eigenen Wohnung) wird immer mit USt fakturiert. Hier kann der Kunde dafür §35a EStG geltend machen – siehe den entsprechenden Ratgeber zu §35a Pflichtangaben.
Wie wird §13b in der XRechnung abgebildet?
In der XRechnung (UBL 2.1) wird §13b über das Tax-Category-Element 'AE' (VAT Reverse Charge) abgebildet. Pflichtfelder: Tax-Category-Code 'AE', Tax-Rate '0', Exemption-Reason-Code 'VATEX-EU-AE' und Exemption-Reason-Text 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers §13b UStG'. Gute Rechnungssoftware setzt das automatisch, wenn der Kunde als §13b-pflichtig markiert ist. Bei Mischleistungen: Pro Position individuelle Tax-Category.
Was, wenn der Auftraggeber zugleich §13b-Hinweis und USt-Ausweis verlangt?
Nicht möglich. Entweder §13b mit netto-Fakturierung oder Regelbesteuerung mit USt. Manche Auftraggeber (vor allem große Konzern-Bauträger) versuchen 'Sicherheits-Doppel': USt ausgewiesen plus §13b-Hinweis 'falls §13b greift'. Das ist nach §14c steuerschädlich für den Handwerker. Klare Linie: Status vorab klären, eine Methode wählen, in Vertrag und Rechnung einheitlich anwenden.

Was Sie jetzt tun

  1. USt 1 TG-Bescheinigung für jeden Bauleister-Auftraggeber jährlich anfordern und in der Kundenakte ablegen.
  2. Pro Auftrag Checkliste durchgehen: Bauleistung, Unternehmer, 10-%-Grenze, gültige Bescheinigung, Trennung von Lieferungen.
  3. Mischleistungen splitten: zwei Steuerblöcke in der Rechnung, jeweils mit korrekter USt oder §13b-Hinweis.
  4. §13b-Hinweistext standardisieren: wörtliche Formulierung in der Rechnungssoftware hinterlegen.
  5. XRechnung-Setup prüfen: Tax-Category ‘AE’ für §13b-Positionen automatisch gesetzt?
  6. Steuerberater einbeziehen bei Grenzfällen – verbindliche Auskunft beim Finanzamt nach §89 AO im Zweifel.

§13b-konforme Rechnungen mit XRechnung und ZUGFeRD

USt 1 TG-Speicherung pro Kunde, automatischer §13b-Hinweistext, Mischleistung-Splittung mit getrennten Steuerblöcken, XRechnung-Konformität mit Tax-Category 'AE'. Klassische Rechnungen, Angebote und Mahnwesen aus einem Tool.

Jetzt kostenlos starten

Stand: April 2026. Geprüft gegen §13b UStG, §14c UStG, §12 Abs. 3 UStG, BMF-Schreiben 12.10.2009 (in der aktuellen Fassung), BMF-Schreiben 11.03.2014. Markteinschätzungen basieren auf ZDH- und BGL-Branchenerhebungen 2025/2026. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung – Einzelfälle mit Steuerkanzlei oder verbindlicher Auskunft beim Finanzamt nach §89 AO klären.

Weiterführend:

Quellen: