Prüfbare Schlussrechnung VOB: §14 VOB/B, Aufmaß, Abschläge, Sicherheitseinbehalt 2026

Prüfbare Schlussrechnung VOB: §14 VOB/B, Aufmaß, Abschläge, Sicherheitseinbehalt 2026

Dennis Bär

Die prüfbare Schlussrechnung im VOB-Bauvertrag ist der Moment, in dem ein Gewerk wirtschaftlich entschieden wird. Wer hier patzt, riskiert nicht 5 Prozent, sondern 100 Prozent des Restwerklohns – weil die Schlussrechnung erst mit der Prüfbarkeit fällig wird (§14 Nr. 1 VOB/B) und der Auftraggeber bei formellen Mängeln die zweimonatige Prüffrist nicht starten lässt. Sechs Wochen Verzögerung bei einer 240.000-€-Schlussrechnung sind 4.700 € entgangene Zinsen plus offene Liquidität, die im laufenden Betrieb fehlt.

Die generische Schlussrechnung ohne VOB-Bezug ist im Ratgeber Schlussrechnung Vorlage abgehandelt. Hier geht es um die spezifische VOB-Logik: Aufmaß als Anlage, sämtliche Abschläge sauber verrechnet, Sicherheitseinbehalt nach §17 VOB/B, Umgang mit §13b UStG und der Frage, was eine Schlussrechnung “prüfbar” macht. Wer im BGB-Bauvertrag arbeitet, sollte zusätzlich §641 BGB lesen – die Fälligkeitslogik ist eine andere.

In rund 10 Minuten wissen Sie: was §14 VOB/B konkret verlangt, wie das Aufmaß zur Anlage wird, wie Abschläge und Sicherheitseinbehalte korrekt verrechnet werden, was bei §13b-Reverse-Charge zu beachten ist, und Sie haben zwei vollständige Beispielrechnungen – Maler WEG-Treppenhaus mit 3 Abschlägen und Elektriker Gewerbe-Neubau mit §13b – mit allen Werten.


§14 VOB/B: Was eine prüfbare Schlussrechnung ausmacht

§14 Nr. 1 VOB/B verlangt: Die Schlussrechnung muss eine übersichtliche Aufstellung der Leistungen enthalten und in der gleichen Reihenfolge wie die Posten des Vertrags aufgebaut sein. Die Mengen müssen aus dem Aufmaß ableitbar sein, Massenänderungen gegenüber dem LV sind zu kennzeichnen. Konkret heißt das fünf harte Anforderungen:

  1. Übereinstimmung mit der LV-Struktur: gleiche Positionsnummern, gleiche Reihenfolge wie im Vertrag.
  2. Mengen aus dem Aufmaß: jede Position mit Mengenermittlung in der Anlage belegbar.
  3. Einheitspreise aus dem Vertrag: keine eigenmächtigen Preisänderungen ohne Nachtrag.
  4. Sondervergütungen und Nachträge separat ausgewiesen: nicht in die Hauptpositionen einschmuggeln.
  5. Verrechnung aller Abschläge und Sicherheitseinbehalte: transparent, nachvollziehbar, nummeriert.

Wenn diese fünf Punkte stehen, läuft die zweimonatige Prüffrist des §16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B. Der Auftraggeber muss binnen 60 Tagen die Rechnung prüfen, beanstanden oder zahlen. Schweigen über die zwei Monate hinaus löst Fälligkeit aus – mit Verzug, Verzugszinsen und Klagerecht.

Schlussrechnung ist keine bloße Summierung der Abschläge
Wer die Schlussrechnung als "Restbetrag = Auftragssumme minus gezahlte Abschläge" formuliert, verstößt gegen §14 VOB/B. Die Schlussrechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung neu aufnehmen – die Abschläge erscheinen ausschließlich als Verrechnungsposten am Ende. Bei Massenänderungen (Plus- oder Minderleistung) gibt es Plus-Mengen-Nachträge oder Minder-Mengen-Abzüge. Wer hier kürzt, bekommt eine Rüge zurück, die Frist startet neu, und die Liquiditätsplanung kippt.

Das Aufmaß: Der wichtigste Anhang

Das Aufmaß ist bei VOB-Bauverträgen kein Service, sondern Pflicht. Es belegt die abgerechneten Mengen. Drei Aufmaß-Arten haben sich etabliert:

REB-Aufmaß (Regelungen für die elektronische Bauabrechnung). Standardisierte Aufmaßdokumentation, in der GAEB-Datei mit Position, Formel und berechneter Menge. Bei öffentlichen Auftraggebern oft Pflicht. Software wie Bechmann AVA oder California.pro liefert das Format direkt.

Klassisches Schreibaufmaß. Papier oder PDF, mit Skizzen, Maßen, Formeln, Datum, Unterschrift. Bei kleinen Aufträgen oft ausreichend, bei größeren Projekten zu manipulationsanfällig – Datums-Streit häufig.

Foto-Aufmaß mit Lasermessung. Foto der gemessenen Stelle, Lasermessgerät, dokumentiert in einer Aufmaß-App, mit GPS-Stempel und Datum. Setzt sich seit 2024 durch, besonders bei Innenausbau-Gewerken (Maler, Boden, Trockenbau).

In allen Fällen gilt: Das Aufmaß muss vor der Schlussrechnung mit dem Bauherren (oder Bauleiter) gegengezeichnet sein – §14 Nr. 2 VOB/B regelt das ausdrücklich. Ohne Gegenzeichnung ist es eine einseitige Behauptung, der Auftraggeber kann es einfach bestreiten.

Wer im Mengen-Bereich detaillierter unterwegs ist, findet im Ratgeber Abschlagsrechnung VOB Bauhandwerk die parallel verlaufende Aufmaß-Logik für Abschläge. Bei reinen Regiearbeiten ist der Stundenzettel das Pendant.


Abschläge und Sicherheitseinbehalt: Die Verrechnung

Die Schlussrechnung addiert nicht einfach die Abschläge ab. Sie führt eine saubere Rechnung:

  1. Gesamtleistung netto (Summe aller erbrachten LV-Positionen plus Nachträge minus Mindermengen)
  2. abzüglich aller gezahlten Abschläge (mit Datum und Rechnungsnummer)
  3. abzüglich Sicherheitseinbehalt Vertragserfüllung (typisch 5 %, sofern vereinbart)
  4. Restbetrag netto
  5. plus USt 19 % (oder netto bei §13b)
  6. Gesamt-Restbetrag

Der Sicherheitseinbehalt Mängelgewährleistung (typisch 3-5 % für 2-5 Jahre) wird erst nach Abnahme und mit der Schlussrechnung formal einbehalten. Im Vertrag steht meist: “Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen”. Wer eine Bürgschaft stellt, bekommt den Einbehalt sofort ausgezahlt – Bürgschaftskosten 0,8-1,5 % p. a. der Sicherheitssumme.

Mehr zur Mechanik und den vertraglichen Fallstricken im Ratgeber Sicherheitseinbehalt Bauvertrag Rechnung.


Beispielrechnung 1: Maler-Schlussrechnung WEG-Treppenhaus

Ein Maler-Betrieb saniert das Treppenhaus einer Eigentümergemeinschaft (WEG, 12 Parteien). Auftragssumme netto 38.500 €, drei Abschläge gezahlt (je 9.000 €). Nachtrag wegen zusätzlicher Risssanierung 2.800 €. Vereinbart 5 % Sicherheitseinbehalt für 3 Jahre Mängelgewährleistung, ablösbar durch Bürgschaft.

Schlussrechnung Nr. 2026-S012 vom 12. April 2026 Vertrag: Auftrag WEG-2026-003 vom 22. Januar 2026, LV-Stand 18.01.2026 Abnahme: 02. April 2026 (Abnahmeprotokoll als Anlage)

Pos.Beschreibung (aus LV)Menge LVMenge erbrachtEPSumme
1.1Abdeckarbeiten Treppenhaus EG-3.OG1 Psch.1 Psch.480,00 €480,00 €
1.2Spachtelarbeiten Wand Q3580 m²612 m²14,80 €9.057,60 €
1.3Grundierung dampfdiffusionsoffen580 m²612 m²3,40 €2.080,80 €
1.4Endbeschichtung Latex matt 2-fach580 m²612 m²12,60 €7.711,20 €
1.5Decken streichen weiß 2-fach220 m²220 m²11,80 €2.596,00 €
1.6Sockelleisten Lackierung weiß96 m96 m8,40 €806,40 €
1.7Heizkörper streichen heizkörperfest16 Stk.16 Stk.145,00 €2.320,00 €
1.8Treppengeländer Holz lasieren1 Psch.1 Psch.1.480,00 €1.480,00 €
1.9Treppenstufen ölen 4-fach64 Stufen64 Stufen38,00 €2.432,00 €
1.10Endreinigung Treppenhaus1 Psch.1 Psch.680,00 €680,00 €
1.11Müllabfuhr und Entsorgung1 Psch.1 Psch.540,00 €540,00 €
Summe Hauptauftrag30.184,00 €
NachtragBeschreibungVereinbartErbrachtSumme
N1Risssanierung Wand 2.OG mit Armierungsgewebe (Nachtrag vom 18.03.2026)2.800,00 €1 Psch.2.800,00 €
BerechnungSumme
Gesamtleistung netto32.984,00 €
1. Abschlag vom 18.02.2026 (Nr. 2026-A1)-9.000,00 €
2. Abschlag vom 12.03.2026 (Nr. 2026-A2)-9.000,00 €
3. Abschlag vom 28.03.2026 (Nr. 2026-A3)-9.000,00 €
Zwischensumme nach Abschlagverrechnung5.984,00 €
abzüglich Sicherheitseinbehalt 5 % auf Gesamtleistung 32.984 €-1.649,20 €
Restbetrag netto4.334,80 €
Umsatzsteuer 19 %823,61 €
Gesamt-Restbetrag (zahlbar binnen 60 Tagen §16 Nr. 3 VOB/B)5.158,41 €

Hinweis Mengenänderung: Spachtel-, Grundierungs- und Endbeschichtungs-Fläche um 32 m² gegenüber LV erhöht (Massenmehrung +5,5 %). Aufmaß durch WEG-Verwalter am 01.04.2026 gegengezeichnet (Anlage Aufmaß-Protokoll).

Hinweis Sicherheitseinbehalt: Der Einbehalt von 1.649,20 € wird gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgezahlt. Mängelfrist 3 Jahre ab Abnahme (02.04.2026 bis 01.04.2029).

Anlagen: Aufmaß-Protokoll mit Skizzen 1.OG-3.OG, Abnahmeprotokoll 02.04.2026, Bauleiter-Bestätigung Nachtrag N1, Fotos vor/nach.

Warum diese Rechnung prüfbar ist: LV-Reihenfolge eingehalten, alle Positionen mit Mengen aus dem Aufmaß, Massenmehrung gekennzeichnet, Nachtrag separat geführt, Abschläge transparent verrechnet, Sicherheitseinbehalt nach Vertrag, Bürgschaftsoption angeboten, alle Anlagen referenziert.


Beispielrechnung 2: Elektriker-Schlussrechnung Gewerbe-Neubau mit §13b

Ein Elektriker-Betrieb hat in einem Gewerbe-Neubau (Bürogebäude für einen Mittelständler) die Elektroinstallation übernommen. Auftraggeber ist eine Bauträger-GmbH mit gültiger USt 1 TG-Bescheinigung. Auftragssumme netto 168.000 €, vier Abschläge gezahlt (3× 35.000 € + 1× 14.000 € = 119.000 €).

Schlussrechnung Nr. 2026-S028 vom 12. April 2026 Vertrag: Auftrag Bauträger-Müller GmbH, Nr. BT-2026-044 vom 12.01.2026 Abnahme: 04. April 2026, mängelfrei

Hinweis §13b UStG: Diese Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer nach §13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistung). USt 1 TG-Bescheinigung der Bauträger-Müller GmbH liegt vor (Gültigkeit bis 31.12.2026).

Pos.BeschreibungMenge LVMenge erbrachtEPSumme
1.1Hauptverteilung 630 A inkl. NH-Trenner1 Stk.1 Stk.12.800,00 €12.800,00 €
1.2Unterverteilungen 3-phasig je Etage5 Stk.5 Stk.4.200,00 €21.000,00 €
1.3Steigeleitung 5×35 mm² Cu220 m220 m38,00 €8.360,00 €
1.4Beleuchtungsstromkreise LED-Panel-fähig142 Stk.148 Stk.220,00 €32.560,00 €
1.5Steckdosenkreise 230 V96 Stk.102 Stk.165,00 €16.830,00 €
1.6Drehstromkreise 400 V für Klimaanlage8 Stk.8 Stk.480,00 €3.840,00 €
1.7EDV-Verkabelung Cat-6a strukturiert120 Stk.118 Stk.280,00 €33.040,00 €
1.8Brandmeldeanlage konventionell DIN 146751 Psch.1 Psch.18.600,00 €18.600,00 €
1.9Notbeleuchtung mit zentraler Batterie1 Psch.1 Psch.14.200,00 €14.200,00 €
1.10Blitzschutz äußerer Schutz Klasse III1 Psch.1 Psch.9.800,00 €9.800,00 €
1.11E-Check und Übergabeprotokoll DIN VDE1 Psch.1 Psch.2.400,00 €2.400,00 €
Summe Hauptauftrag173.430,00 €
NachtragBeschreibungSumme
N1Zusätzliche EDV-Anschlüsse 4 Plätze1.120,00 €
N2Leuchten-Position OG2 angepasst (DALI statt 1-10V)2.450,00 €
BerechnungSumme
Gesamtleistung netto (inkl. Nachträge)177.000,00 €
1. Abschlag vom 18.02.2026-35.000,00 €
2. Abschlag vom 14.03.2026-35.000,00 €
3. Abschlag vom 03.04.2026-35.000,00 €
4. Abschlag vom 07.04.2026 (Bürgschaft Bauträger anstelle Einbehalt)-14.000,00 €
Zwischensumme58.000,00 €
abzüglich Sicherheitseinbehalt Mängelgewährleistung 5 % auf 177.000 €-8.850,00 €
Restbetrag netto49.150,00 €
Umsatzsteuer 0 % (Reverse-Charge §13b UStG)0,00 €
Restbetrag zahlbar49.150,00 €

Hinweis Mängelgewährleistung: 5 Jahre ab Abnahme (04.04.2026 bis 03.04.2031). Einbehalt 8.850 € wird gegen Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgezahlt.

Anlagen: REB-Aufmaß mit GAEB-Datei (digital), Abnahmeprotokoll 04.04.2026, E-Check-Protokoll DIN VDE 0701, Brandmeldeanlagen-Inbetriebnahmeprotokoll, USt 1 TG-Bescheinigung Bauträger.

Was hier korrekt läuft: §13b-Hinweis mit Verweis auf USt 1 TG-Bescheinigung, Mengenänderungen positionsweise dokumentiert, Nachträge separat, alle Abschläge mit Datum verrechnet, Sicherheitseinbehalt auf die Gesamtleistung bezogen (nicht auf den Restbetrag), Anlagen vollständig.

Prüfbare Schlussrechnung als XRechnung oder PDF

Schlussrechnungs-Vorlage mit Aufmaß-Anlage, automatischer Abschlag-Verrechnung, Sicherheitseinbehalt nach §17 VOB/B, §13b-Reverse-Charge-Vorlage. ZUGFeRD- und XRechnung-Export für Bauträger und öffentliche Auftraggeber.

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Prüffrist und Fälligkeit: Die 60-Tage-Logik

§16 Nr. 3 VOB/B räumt dem Auftraggeber zwei Monate Zeit zur Prüfung der Schlussrechnung ein. Die Frist beginnt mit Zugang der prüfbaren Rechnung. Drei Konstellationen sind häufig:

Konstellation 1: Zahlung innerhalb 60 Tagen. Der Standardfall. Auftraggeber prüft, akzeptiert, zahlt. Wenn Einwände bestehen, dokumentiert er sie schriftlich und kürzt den entsprechenden Betrag. Über den unstrittigen Teil läuft die Frist ungehindert weiter – der Restwerklohn ist binnen 60 Tagen zu zahlen.

Konstellation 2: Auftraggeber rügt fehlende Prüfbarkeit. Wenn die Rüge berechtigt ist, startet die Frist mit der korrigierten Schlussrechnung neu. Wenn unberechtigt, läuft sie weiter – der Handwerker sollte schriftlich widersprechen und Verzugszinsen ankündigen.

Konstellation 3: Auftraggeber schweigt 60 Tage. Fälligkeit tritt ein, Verzugszinsen laufen automatisch (§288 BGB, B2B Basiszins + 9 Prozentpunkte). Mahnbescheid oder Klage sind binnen weiterer 30 Tage realistisch.

Wer die 60-Tage-Frist nachhält, sollte parallel den Ratgeber Zahlungsverzug Mahnzinsen Rechtslage im Blick haben – und die Mahnung-Anleitung 2026 für die Eskalation parat haben.


Schlussrechnung BGB vs. VOB: Was anders ist

Wer im BGB-Werkvertrag arbeitet, hat keine 60-Tage-Frist, sondern §641 BGB: Werklohn ist fällig mit Abnahme. Konkret:

AspektVOB/BBGB
Fälligkeit Schlussrechnungnach 60 Tagen Prüfungmit Abnahme
Sicherheitseinbehaltbis 10 % zulässignur wenn vereinbart
Aufmaß-Pflichtgegengezeichnetfreier vereinbar
Mängelgewährleistung4 Jahre Bauwerk5 Jahre Bauwerk
Verzugszinsennach 60 Tagen automatischMahnung erforderlich

Praktisch heißt das: Im BGB-Werkvertrag ist die Liquidität schneller, aber die Mängelhaftung länger. Im VOB-Vertrag ist die Liquidität später, aber das Verfahren stärker strukturiert. Beide Welten sind 2026 weiterhin parallel relevant – die “Bauträger-AGB” bauen meist auf VOB auf, kleinere private Bauverträge auf BGB.


Häufige Fehler bei VOB-Schlussrechnungen

Fehler 1: Schlussrechnung ohne Aufmaß-Gegenzeichnung. Einseitige Mengenangaben sind angreifbar. Vor der Schlussrechnung muss das Aufmaß formal gegengezeichnet werden – sonst Streit programmiert.

Fehler 2: Abschläge nicht datumsgenau verrechnet. Wer “Abschläge gesamt 105.000 €” schreibt ohne Datum und Rechnungsnummer, riskiert Doppelabrechnungs-Verdacht. Jeder Abschlag mit Nr. und Datum.

Fehler 3: Mengenänderungen versteckt in Hauptpositionen. Wer mehr als ausgeschrieben geliefert hat, muss die Massenmehrung separat ausweisen – sonst Vorwurf der Schleichvergrößerung des Auftrags.

Fehler 4: Nachträge als Hauptpositionen verbucht. Nachträge gehören in einen eigenen Block, mit Verweis auf den Nachtrags-Beleg (E-Mail, Protokoll, schriftliche Beauftragung). Sonst muss der Bauherr im Streit nachweisen, dass die Position nicht im Hauptauftrag enthalten war – das ist unfair und wird gerichtlich nicht durchgesetzt.

Fehler 5: §13b-Reverse-Charge ohne USt 1 TG-Bescheinigung des Auftraggebers. Bei netto-Fakturierung ohne gültige Bescheinigung schuldet der Handwerker die USt selbst. Bei Schlussrechnungen mit großem Volumen kostet das fünfstellige Beträge. Mehr Details im Ratgeber §13b UStG Bauleistung.


E-Rechnung-Pflicht und VOB-Schlussrechnung

Seit 1. Januar 2025 müssen alle deutschen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können (B2B). Versendet werden müssen sie schrittweise ab 2027/2028. Für VOB-Schlussrechnungen heißt das praktisch:

  • Bauträger und gewerbliche Auftraggeber: empfangen XRechnung oder ZUGFeRD über E-Mail oder Peppol.
  • Öffentliche Auftraggeber (Stadtwerke, Verwaltung, Universitäten): seit 2020 XRechnung Pflicht mit Leitweg-ID, ZUGFeRD wird oft akzeptiert.
  • Privatkunden (BGB-Bauvertrag): keine E-Rechnungs-Pflicht, PDF reicht weiter.

Wer als Bauhandwerker im B2B-Umfeld unterwegs ist, sollte spätestens 2026 die Rechnungssoftware auf XRechnung und ZUGFeRD-Export umstellen. Mehr im Ratgeber E-Rechnung für Handwerker und im Pillar E-Rechnungspflicht 2027 Versandpflicht.

Vorteile

  • Klare Fälligkeitslogik: 60 Tage nach prüfbarer Schlussrechnung
  • Mengen-Mehrungen über LV werden durch saubere Aufstellung anerkannt
  • §13b-Reverse-Charge entlastet Liquidität bei Bauträger-Aufträgen
  • Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft ablösbar – Kapital fließt sofort
  • Aufmaß-Gegenzeichnung schafft Beweissicherheit für 5 Jahre Mängelfrist

Nachteile

  • 60 Tage Prüffrist verzögert Liquidität gegenüber BGB-Werkvertrag
  • Hohe Dokumentationspflicht (Aufmaß, Protokolle, Nachträge)
  • §13b-Fehler ohne USt 1 TG-Bescheinigung kostet 19 % nachträglich
  • Sicherheitseinbehalt 5 % für 5 Jahre bindet Kapital
  • Komplexe Verrechnung von Abschlägen, Nachträgen und Einbehalten

Häufige Fragen

Wann ist eine VOB-Schlussrechnung 'prüfbar' im Sinne §14?
Wenn fünf Bedingungen erfüllt sind: gleiche Position-Reihenfolge wie im LV, Mengen aus dem Aufmaß ableitbar, vereinbarte Einheitspreise, Nachträge separat ausgewiesen, alle Abschläge und Sicherheitseinbehalte transparent verrechnet. Ohne Aufmaß-Anlage und ohne Vertragsbezug ist die Rechnung nicht prüfbar – die 60-Tage-Frist startet nicht.
Wie lange darf der Auftraggeber prüfen?
Zwei Monate ab Zugang der prüfbaren Schlussrechnung (§16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B). Bei berechtigter Rüge der Prüfbarkeit startet die Frist mit der korrigierten Rechnung neu. Bei unberechtigter Rüge läuft sie weiter – schriftlich widersprechen und Verzugszinsen ankündigen. Nach Fristablauf gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, Verzugszinsen B2B Basiszins + 9 Prozentpunkte.
Wer trägt die Kosten für das Aufmaß?
Grundsätzlich der Auftragnehmer (Handwerker). Bei öffentlichen Auftraggebern wird oft das REB-Format mit GAEB-Datei verlangt – die Software-Lizenz dafür kostet 1.000-3.000 € pro Jahr (Bechmann, California.pro, RIB). Bei kleineren Aufträgen reicht ein klassisches Schreibaufmaß mit Skizze. Bauherr oder Bauleiter müssen das Aufmaß vor Schlussrechnung gegenzeichnen (§14 Nr. 2 VOB/B).
Was passiert bei Massenmehrung oder Mindermenge?
Bei Mehrmengen bis 10 % gilt der LV-Einheitspreis weiter, bei über 10 % kann der Handwerker eine Preisanpassung verlangen (§2 Abs. 3 VOB/B). Mindermengen führen zu reduzierter Vergütung, bei mehr als 10 % Unterschreitung kann eine Anpassung des Einheitspreises nach oben verlangt werden, um Gemeinkosten zu decken. Beide Änderungen müssen in der Schlussrechnung separat ausgewiesen sein.
Wie funktioniert §13b UStG bei der Schlussrechnung?
Wenn der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt und eine USt 1 TG-Bescheinigung vorliegt, wird die Schlussrechnung netto ausgestellt mit dem Hinweis 'Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers'. Der Auftraggeber meldet die USt in seiner Voranmeldung und zieht sie als Vorsteuer ab – Netto-Effekt null. Wichtig: Die Bescheinigung muss jährlich erneuert werden, jeder Auftrag separat prüfen. Details im §13b-Ratgeber.
Kann der Bauherr die Schlussrechnung kürzen?
Ja, sofern Mängel oder Nichterfüllung dokumentiert sind. Der Bauherr darf zurückbehalten: das 2- bis 3-fache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (§641 Abs. 3 BGB analog). Bei unstrittigen Teilen muss er innerhalb der 60-Tage-Frist zahlen. Der Restbetrag wird strittig verhandelt – im Zweifel landet das vor dem Bauschiedsgericht oder Landgericht.
Wann darf ich Verzugszinsen berechnen?
Ab Tag 61 nach Zugang der prüfbaren Schlussrechnung (B2B). Der Verzug tritt automatisch ein, keine Mahnung nötig. Höhe: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte für B2B-Verträge, + 5 Prozentpunkte bei Verbraucherverträgen. Aktueller Basiszins 2026 etwa 2,5 %, also 11,5 % p. a. bei B2B. Bei 50.000 € offen und 30 Tagen Verzug ergeben sich rund 470 € Zinsen.
Brauche ich für die Schlussrechnung eine Abnahme?
Ja, die Abnahme ist Voraussetzung der Fälligkeit. Abnahmearten: förmliche Abnahme mit Protokoll (Standard), stillschweigende Abnahme (Bauherr nutzt das Werk), fiktive Abnahme (nach Fristsetzung gemäß §640 Abs. 2 BGB). Bei VOB-Verträgen ist die förmliche Abnahme die Regel, das Protokoll wird Anlage der Schlussrechnung. Ohne Abnahme keine Fälligkeit, keine Mängelfrist – Schlussrechnung kann zurückgewiesen werden.

Was Sie jetzt tun

  1. Aufmaß vor Schlussrechnung gegenzeichnen lassen – schriftlich, mit Datum.
  2. Vertragsdaten klären: Auftragsnummer, LV-Datum, USt 1 TG falls §13b relevant.
  3. Alle Abschläge nummerieren und mit Datum aufführen – keine Sammelposition.
  4. Nachträge separat ausweisen – mit Verweis auf schriftliche Anordnung.
  5. Sicherheitseinbehalt vertragsgemäß – Bürgschaftsoption anbieten.
  6. Rechnungssoftware nutzen, die Aufmaß, Abschläge und §13b automatisch zusammenführt.

VOB-Schlussrechnung in 10 Minuten statt 2 Stunden

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Stand: April 2026. Geprüft gegen §14 VOB/B, §16 VOB/B, §17 VOB/B, §641 BGB, §13b UStG, §147 AO. Markteinschätzungen basieren auf BGL- und ZDH-Branchenerhebungen 2025/2026. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung – Einzelfälle mit Steuerkanzlei oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht klären.

Weiterführend:

Quellen: