Sicherheitseinbehalt Bauvertrag in der Rechnung: §17 VOB/B, Bürgschaft, Sperrkonto 2026

Sicherheitseinbehalt Bauvertrag in der Rechnung: §17 VOB/B, Bürgschaft, Sperrkonto 2026

Dennis Bär

Ein Sicherheitseinbehalt im Bauvertrag ist gesund für den Auftraggeber, gefährlich für den Handwerker. 5 Prozent der Schlussrechnungssumme bleiben fünf Jahre lang beim Bauherrn – bei einer 180.000-€-Rechnung sind das 9.000 €, die in der Liquiditätsplanung als Forderung stehen, aber nicht auf dem Geschäftskonto eingehen. Genau hier entscheidet sich, ob ein Handwerksbetrieb seinen Cashflow im Griff hat oder im Sommer Lohnzahlungen aus dem Dispositionskredit bestreitet. §17 VOB/B regelt die Spielregeln, §232 BGB die Alternativen – wer sie kennt, holt sich die Liquidität durch eine Bürgschaft zurück.

Die Schlussrechnungs-Logik selbst ist im Ratgeber Prüfbare Schlussrechnung VOB abgehandelt. Hier geht es um den Sicherheitseinbehalt als eigenständiges Thema: wie er in der Rechnung korrekt ausgewiesen wird, wann ein Sperrkonto Pflicht ist, wann eine Bürgschaft wirtschaftlich sinnvoll wird, wann der Einbehalt zurückgefordert werden darf und welche BGB-Spezialregeln (§650f) bei Verbrauchern parallel laufen.

In rund 9 Minuten haben Sie: die zwei Arten Sicherheitseinbehalt (Vertragserfüllung vs. Mängelgewährleistung), die drei Sicherheitsformen (Bareinbehalt, Bürgschaft, Sperrkonto), die Pflichtangaben in der Rechnung, die Rückgabe-Fristen, zwei vollständige Beispielrechnungen (5 % Bareinbehalt, Bürgschaft anstelle), und den Praxis-Notfallplan, wenn der Auftraggeber nicht freigibt.


Zwei Arten Sicherheitseinbehalt: Erfüllung vs. Mängelgewährleistung

§17 VOB/B kennt zwei separate Sicherheiten, die meist aufeinander folgen:

Vertragserfüllungs-Sicherheit während der Bauphase. Üblich: 5 % der Auftragssumme, abgezogen von jeder Abschlagsrechnung. Sie sichert den Bauherren ab, falls der Handwerker die Leistung nicht oder mangelhaft erbringt. Mit Abnahme erlischt sie und wird in die Mängelgewährleistungs-Sicherheit überführt – oder freigegeben.

Mängelgewährleistungs-Sicherheit nach der Abnahme. Üblich: 3-5 % der Auftragssumme, für 2-5 Jahre. Sie deckt Nachbesserungsansprüche aus der Mängelfrist (BGB-Werkvertrag 5 Jahre bei Bauwerken nach §634a BGB, VOB-Vertrag 4 Jahre nach §13 Nr. 4 VOB/B).

Beide Sicherheiten zusammen dürfen nach §17 Nr. 1 VOB/B insgesamt 10 % der Auftragssumme nicht übersteigen. In der Praxis vereinbaren die meisten Bauverträge 5 % Vertragserfüllung + 5 % Mängelgewährleistung, gestaffelt so, dass nach Abnahme die Vertragserfüllungs-Sicherheit in die Mängel-Sicherheit übergeht.

Sicherheitseinbehalt ohne vertragliche Grundlage ist unzulässig
Wenn der Auftraggeber pauschal 5 % von einer Abschlagsrechnung abzieht, ohne dass dies im Vertrag steht, ist das **Eigenmacht**. Der Handwerker kann den Betrag in der nächsten Rechnung zurückfordern und im Zweifel klagen. Pauschale "Üblich-bei-uns"-Einbehalte ohne schriftliche Vereinbarung haben vor Gericht keinen Bestand. Die Vereinbarung muss konkret die Höhe, die Dauer und die Form der Sicherheit benennen.

Drei Sicherheitsformen: Bareinbehalt, Bürgschaft, Sperrkonto

§232 BGB listet die zulässigen Sicherheitsformen auf. Im Bau-Alltag sind drei relevant:

Bareinbehalt (Geldsicherheit). Der Auftraggeber behält den Betrag direkt von der Rechnung ein. Liquiditätsfolge für den Handwerker: vollständige Bindung des Kapitals für die gesamte Sicherheitslaufzeit. Bei langen Mängelfristen (5 Jahre) und großen Aufträgen bedeutet das hohe Opportunitätskosten – die 9.000 € auf dem Auftraggeber-Konto hätten als Lagerbestand, Werkzeug oder Eigenkapital arbeiten können.

Selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern. Eine Bank oder Versicherung stellt dem Auftraggeber eine schriftliche Bürgschaft. Der Auftraggeber muss den Einbehalt vollständig auszahlen. Bei Mangelfall kann er die Bürgschaft “auf erstes Anfordern” abrufen – die Bank zahlt sofort, der Handwerker muss sich später mit ihr auseinandersetzen. Kosten: Avalprovision 0,8-1,5 % p. a. der Sicherheitssumme. Bei 9.000 € über 5 Jahre macht das 360-680 € Bürgschaftskosten – im Verhältnis zu 9.000 € gebundenem Kapital meist günstig.

Sperrkonto / Hinterlegung. Der Einbehalt wird auf ein separates, gesperrtes Konto bei einer Bank überwiesen, beide Parteien dürfen nur gemeinsam verfügen. Das Geld bleibt formal Eigentum des Handwerkers (anders als beim Bareinbehalt) und wird verzinst. §17 Nr. 6 VOB/B verpflichtet den Auftraggeber, einen Bareinbehalt binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto zu überweisen – kommt er dem nicht nach, kann der Handwerker sofortige Auszahlung verlangen. Diese Regel kennen viele Auftraggeber nicht oder umgehen sie – aber sie ist scharf und durchsetzbar.

In der Praxis wählen Handwerker bei Aufträgen ab etwa 30.000 € Auftragssumme die Bürgschaft, weil die Avalkosten geringer sind als die Liquiditätskosten des Bareinbehalts. Bei kleineren Aufträgen rechnet sich die Bürgschaft nicht – dann lieber Bareinbehalt mit Sperrkonto-Aufforderung.


Pflichtangaben in der Rechnung: Wie ein Einbehalt ausgewiesen wird

Wer Sicherheitseinbehalt auf einer Rechnung vermerkt (Abschlag oder Schlussrechnung), muss klar dokumentieren:

  1. Bezugsbasis – auf welchen Betrag bezieht sich der Einbehalt? Auf den Netto-Abschlag, auf die kumulierte Leistung, auf die Auftragssumme?
  2. Prozentsatz – 5 % oder 3 % oder andere vereinbarte Höhe.
  3. Rechtsgrundlage – Verweis auf §17 VOB/B oder die konkrete Vertragsklausel.
  4. Sicherheitsart – Bareinbehalt, Bürgschaft, Sperrkonto.
  5. Laufzeit / Rückgabe-Zeitpunkt – “bis Abnahme”, “5 Jahre ab Abnahme bis TT.MM.JJJJ”.
  6. Ablösungs-Hinweis – “Einbehalt wird gegen Vorlage einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ausgezahlt”.

Wer das in jeder Rechnung sauber wiederholt, hat im Streit drei Vorteile: Der Vertragsbezug ist dokumentiert, die Rückgabe-Frist startet eindeutig, und der Bauherr kann nicht behaupten, ihm sei die Bürgschaftsoption nicht angeboten worden.


Beispielrechnung 1: Schlussrechnung mit 5 % Bareinbehalt

Ein Tischler-Betrieb hat einen Innenausbau-Auftrag für eine Anwaltskanzlei abgeschlossen. Auftragssumme netto 64.500 €, drei Abschläge mit je 15.000 € sind gezahlt. Vereinbart: 5 % Sicherheitseinbehalt für 5 Jahre Mängelgewährleistung, Bareinbehalt auf Sperrkonto.

Schlussrechnung Nr. 2026-S017 vom 15. April 2026 Vertrag: Auftrag AK-2026-021 vom 28.01.2026 Abnahme: 08. April 2026

BerechnungSumme
Gesamtleistung netto (LV-Positionen + Nachträge, siehe Aufmaß)64.500,00 €
1. Abschlag vom 20.02.2026 (Rechnung 2026-A1)-15.000,00 €
2. Abschlag vom 18.03.2026 (Rechnung 2026-A2)-15.000,00 €
3. Abschlag vom 02.04.2026 (Rechnung 2026-A3)-15.000,00 €
Zwischensumme nach Abschlag-Verrechnung netto19.500,00 €
Sicherheitseinbehalt Mängelgewährleistung 5 % auf 64.500 €-3.225,00 €
Restbetrag netto16.275,00 €
Umsatzsteuer 19 %3.092,25 €
Restbetrag zahlbar (binnen 60 Tagen)19.367,25 €

Hinweis Sicherheitseinbehalt: Der Einbehalt von 3.225,00 € sichert Mängelansprüche aus der 5-jährigen Gewährleistung (§13 Nr. 4 VOB/B). Laufzeit: 08.04.2026 bis 07.04.2031. Der Auftraggeber wird gebeten, den Betrag binnen 18 Werktagen ab Zugang dieser Rechnung auf ein Sperrkonto (§17 Nr. 6 VOB/B) zu überweisen und dem Auftragnehmer die Konto-Daten mitzuteilen.

Ablösungs-Option: Der Auftragnehmer kann den Sicherheitseinbehalt durch Vorlage einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen (§17 Nr. 3 VOB/B). Bei Vorlage einer entsprechenden Bürgschaft wird der Einbehalt vollständig ausgezahlt.

Warum diese Rechnung sauber ist: Bezug, Prozentsatz, Rechtsgrundlage, Sicherheitsart, Laufzeit und Ablösungsoption stehen explizit. Der Bauherr kann sich nicht später herausreden, der Handwerker hat die Sperrkonto-Pflicht aktiv aufgerufen.


Beispielrechnung 2: Bürgschaft anstelle Einbehalt

Derselbe Tischler-Betrieb hat parallel einen Auftrag bei einer Stadtverwaltung über 142.000 € netto abgeschlossen. Hier nutzt er die Bürgschaftsoption gleich mit der Schlussrechnung – das Sicherheitsvolumen ist mit 7.100 € groß genug, dass sich die Avalkosten lohnen.

Schlussrechnung Nr. 2026-S019 vom 15. April 2026 Vertrag: Auftrag Stadt Köln, Vergabe-Nr. 2026/044 vom 12.01.2026 Leitweg-ID: 991-12345-67 Abnahme: 06. April 2026, mängelfrei

BerechnungSumme
Gesamtleistung netto (LV + Nachtrag N1, siehe REB-Aufmaß)142.000,00 €
1. Abschlag vom 18.02.2026 (Rechnung 2026-A1)-38.000,00 €
2. Abschlag vom 15.03.2026 (Rechnung 2026-A2)-38.000,00 €
3. Abschlag vom 04.04.2026 (Rechnung 2026-A3)-38.000,00 €
Zwischensumme nach Abschlag-Verrechnung netto28.000,00 €
Sicherheitseinbehalt Mängelgewährleistung 5 % auf 142.000 €-7.100,00 €
zzgl. Bürgschaft auf erstes Anfordern Nr. AVAL-2026-1184 der Sparkasse Köln (Original beiliegend) – Einbehalt entfällt+7.100,00 €
Restbetrag netto28.000,00 €
Umsatzsteuer 19 %5.320,00 €
Restbetrag zahlbar (binnen 60 Tagen)33.320,00 €

Hinweis Bürgschaft: Anstelle des Sicherheitseinbehalts wird die beigefügte selbstschuldnerische Bürgschaft auf erstes Anfordern der Sparkasse Köln, Nr. AVAL-2026-1184, in Höhe von 7.100,00 € vorgelegt (§17 Nr. 3 VOB/B). Gültigkeit: 06.04.2026 bis 06.10.2030 (5 Jahre + 6 Monate Puffer für Verlängerung). Mit Annahme der Bürgschaft entfällt der Bareinbehalt vollständig.

E-Rechnung: Diese Schlussrechnung wird als XRechnung im Format UBL 2.1 über die zentrale Rechnungseingangsplattform des Landes NRW eingereicht. Leitweg-ID 991-12345-67 ist im XML hinterlegt.

Was hier richtig läuft: Bürgschaft ist konkret benannt (Nummer, Bank, Laufzeit), Einbehalt wird als rechnerische Größe ausgewiesen aber durch Bürgschaft ersetzt, der Restbetrag steigt entsprechend. Avalkosten der Bürgschaft (etwa 1,1 % p. a. = 78 € pro Jahr) trägt der Handwerker, dafür fließen 7.100 € sofort in die Liquidität.

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Sperrkonto-Pflicht: Das oft übersehene Druckmittel

§17 Nr. 6 VOB/B ist eine der schärfsten Klauseln zugunsten des Auftragnehmers – und einer der am häufigsten ignorierten. Der Wortlaut: Der Auftraggeber muss eine als Sicherheit einbehaltene Geldsumme innerhalb von 18 Werktagen nach Mitteilung über den Einbehalt auf einem Sperrkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegen.

Praktisch heißt das: Der Auftraggeber darf das Geld nicht auf seinem normalen Geschäftskonto behalten und damit wirtschaften. Er muss es als Sperrkonto-Guthaben ausweisen, gemeinsamer Zugriff mit dem Auftragnehmer. Wenn er dem nicht binnen 18 Werktagen nachkommt, kann der Auftragnehmer die sofortige Auszahlung verlangen – §17 Nr. 6 Satz 2 VOB/B.

Warum das so wichtig ist: In wirtschaftlich schwierigen Lagen versuchen Auftraggeber, mit Sicherheitseinbehalten Liquidität zu generieren. Wenn ein Bauträger insolvent geht und 80 verschiedene Handwerker je 5 % Einbehalt im Volumen 6 Mio. € halten, fließt das Geld in die Insolvenzmasse – die Handwerker sind nur einfache Insolvenzgläubiger und sehen typisch 3-8 % Quote. Wer rechtzeitig auf Sperrkonto bestanden hat, ist abgesondert.

Im Schlussrechnungs-Standardtext gehört daher der Satz: “Wir bitten um Mitteilung der Sperrkonto-Daten gemäß §17 Nr. 6 VOB/B binnen 18 Werktagen.”


Rückgabe-Fristen: Wann der Einbehalt zurück muss

Die Mängelgewährleistungs-Sicherheit endet automatisch mit Ablauf der Mängelfrist (typisch 5 Jahre nach Abnahme bei VOB-Bauwerken). Aber: Sie endet nicht automatisch durch Zeitablauf, wenn ein Mangel offen ist. Drei Konstellationen:

Fall 1: Keine Mängel gemeldet, Frist abgelaufen. Der Handwerker fordert den Einbehalt schriftlich zurück. Der Auftraggeber muss binnen 30 Tagen auszahlen (oder die Bürgschaft zurückgeben). Bei Verzögerung Verzugszinsen wie bei jeder anderen Forderung.

Fall 2: Mangel gemeldet, Nachbesserung erfolgt. Der Mangel ist beseitigt, der Bauherr akzeptiert. Der Einbehalt wird mit der Nachbesserungs-Abnahme freigegeben. Schriftliche Bestätigung anfordern.

Fall 3: Mangel gemeldet, Streit über Behebung. Der Einbehalt bleibt zunächst gesperrt. Der Streit landet ggf. vor dem Bauschiedsgericht oder Landgericht. Bürgschaft kann der Auftraggeber bei Bürgschaft auf erstes Anfordern abrufen – die Bank zahlt sofort, der Handwerker muss die Bürgschaftssumme später vom Bauherrn zurückklagen. Das ist der Grund, warum Bürgschaft “auf erstes Anfordern” für Handwerker riskant ist: Die Beweislast dreht sich um. Mehr Details in der parallelen Mahnung-Anleitung 2026 und der Zahlungsverzug-Rechtslage.


BGB-Bauvertrag: Was bei §650f BGB anders ist

Wer im BGB-Werkvertrag mit Verbrauchern arbeitet, hat eine eigene Regelung: §650f BGB Bauhandwerker-Sicherungshypothek. Der Handwerker kann vom Bauherrn eine Sicherheit verlangen – nicht umgekehrt. Hintergrund: Bei Verbraucher-Bauverträgen ist meist kein Sicherheitseinbehalt vereinbart, dafür schützt §650f den Handwerker gegen Bauherren-Insolvenz oder Zahlungsausfall.

Die Sicherungshypothek wird auf das Grundstück eingetragen, notarielle Beurkundung nötig. Druckmittel: Wer als Bauherr die Sicherheit nicht stellt, riskiert die Eintragung und damit eine sichtbare Belastung im Grundbuch. In der Praxis wird der Anspruch fast immer durch Zahlung oder Bürgschaft des Bauherrn vermieden.

Wer als Handwerker zwischen VOB und BGB wechselt, muss die Mechanik klar trennen: Im VOB-Vertrag stellt der Handwerker Sicherheit, im BGB-Verbraucher-Vertrag stellt der Bauherr Sicherheit. Die Schlussrechnungs-Spielregeln dahinter stehen im Ratgeber Prüfbare Schlussrechnung VOB.


Steuerliche Behandlung des Sicherheitseinbehalts

Der Sicherheitseinbehalt mindert nicht die USt-Bemessungsgrundlage. Wer 50.000 € netto fakturiert und 2.500 € einbehalten bekommt, schuldet die volle USt auf 50.000 €. Hintergrund: Der Einbehalt ist eine Sicherheit, kein Nachlass. Wirtschaftlich heißt das: 9.500 € USt fließen an das Finanzamt, der Handwerker hat aber nur 50.000 € abzgl. 2.500 € = 47.500 € + 9.500 € USt = 57.000 € auf dem Konto – die fehlenden 2.500 € muss er aus eigenen Mitteln vorfinanzieren.

Erst bei Uneinbringlichkeit des Einbehalts (z.B. weil der Bauherr insolvent ist und die Quote unter 100 % liegt) wird die USt-Berichtigung möglich (§17 Abs. 2 UStG). Bis dahin ist der Einbehalt eine Forderung wie jede andere – mit allen Risiken.

Wer §13b-Reverse-Charge anwendet (mehr im Ratgeber §13b UStG Bauleistung), hat dieses Problem nicht – die USt-Frage entfällt für den Handwerker komplett.

Vorteile

  • Bürgschaft löst Bareinbehalt ab – Liquidität fließt sofort
  • Sperrkonto-Pflicht §17 Nr. 6 VOB/B schützt vor Insolvenz des Auftraggebers
  • Rückgabe-Recht klar geregelt – nach Mängelfrist binnen 30 Tagen auszahlen
  • Bei BGB-Verbraucher-Vertrag: §650f BGB schützt umgekehrt den Handwerker
  • §13b-Reverse-Charge erspart das USt-Vorfinanzierungsproblem

Nachteile

  • Bareinbehalt bindet Kapital 4-5 Jahre
  • Bürgschaft auf erstes Anfordern kehrt die Beweislast um – Risiko bei Mangelstreit
  • USt muss auf den vollen Rechnungsbetrag vorfinanziert werden
  • Avalkosten 0,8-1,5 % p. a. mindern die Rendite
  • Bei Auftraggeber-Insolvenz ist Bareinbehalt ohne Sperrkonto verloren

Häufige Fragen

Wie hoch darf der Sicherheitseinbehalt sein?
§17 Nr. 1 VOB/B begrenzt den Einbehalt auf insgesamt 10 % der Auftragssumme. Üblich sind 5 % Vertragserfüllung während der Bauphase plus 5 % Mängelgewährleistung nach Abnahme. Höhere Einbehalte sind nichtig, der überschießende Betrag kann zurückgefordert werden. Bei BGB-Werkverträgen kein gesetzliches Limit, aber Sittenwidrigkeit bei über 10 % ist anerkannte Rechtsprechung.
Wann muss der Auftraggeber den Einbehalt auf ein Sperrkonto überweisen?
Bei VOB-Verträgen binnen 18 Werktagen nach Mitteilung über den Einbehalt (§17 Nr. 6 VOB/B). Kommt er dem nicht nach, kann der Auftragnehmer sofortige Auszahlung verlangen. In der Praxis wird die Sperrkonto-Pflicht häufig ignoriert – wer als Handwerker konsequent darauf besteht, schützt sich vor Insolvenz des Auftraggebers.
Was kostet eine Bürgschaft auf erstes Anfordern?
Avalprovision typisch 0,8-1,5 % p. a. der Bürgschaftssumme bei Hausbank, 1,2-2,0 % bei Aval-Versicherungen (R+V, VHV, Allianz). Bei 10.000 € Sicherheit über 5 Jahre liegen die Bürgschaftskosten zwischen 400 und 1.000 €. Im Verhältnis zu 10.000 € gebundenem Kapital (Opportunitätskosten 5-7 % p. a.) meist deutlich günstiger.
Wann darf ich den Einbehalt zurückfordern?
Nach Ablauf der Mängelfrist (typisch 5 Jahre bei VOB-Bauwerken nach §13 Nr. 4 VOB/B, BGB §634a Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls 5 Jahre bei Bauwerken). Schriftliche Aufforderung an den Auftraggeber, Auszahlung binnen 30 Tagen. Bei offenen Mängeln bleibt der Einbehalt gesperrt, bis die Mängel beseitigt oder ein Urteil ergangen ist.
Was passiert mit dem Einbehalt bei Insolvenz des Auftraggebers?
Bei Bareinbehalt ohne Sperrkonto: Der Handwerker ist einfacher Insolvenzgläubiger, Quote typisch 3-8 %. Bei Sperrkonto-Einbehalt: Das Geld bleibt im Eigentum des Handwerkers, ist abgesondert und vollständig zugänglich. Bei Bürgschaft: Die Bank zahlt unabhängig von der Auftraggeber-Insolvenz – der Handwerker hat keinen Verlust. Sperrkonto und Bürgschaft sind die beiden Insolvenzschutz-Mechanismen.
Mindert der Einbehalt meine USt-Bemessungsgrundlage?
Nein. Der Einbehalt ist Sicherheit, kein Preisnachlass. Die USt wird auf den vollen Rechnungsbetrag fällig, der Handwerker muss sie an das Finanzamt abführen, auch wenn der Einbehalt noch nicht eingegangen ist. Erst bei Uneinbringlichkeit (z.B. Insolvenz mit Quote unter 100 %) ist eine USt-Berichtigung nach §17 Abs. 2 UStG möglich. Bei §13b-Reverse-Charge entfällt die USt-Frage komplett.
Darf der Bauherr Sicherheit einfordern, wenn nichts vereinbart ist?
Nein. Ohne vertragliche Vereinbarung ist kein Einbehalt zulässig. Wer trotzdem pauschal abzieht, handelt unrechtmäßig – der Handwerker kann den Betrag in der Folgerechnung zurückfordern und im Zweifel klagen. AGB-Klauseln, die einseitig Sicherheiten festschreiben, sind oft unwirksam – sie unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach §307 BGB.
Wie wird der Einbehalt in der XRechnung abgebildet?
In der XRechnung (UBL 2.1) wird der Sicherheitseinbehalt als negative Allowance auf der Rechnungssumme abgebildet (BG-20 ALLOWANCE). Pflichtfelder: Reason ('Sicherheitseinbehalt §17 VOB/B 5 %'), Amount, Tax-Indicator. Die meisten Rechnungssoftware-Lösungen erlauben den Einbehalt als Position mit negativem Betrag oder als globalen Abzug am Rechnungsende. Wichtig: USt-Behandlung korrekt – Einbehalt mindert nicht die Bemessungsgrundlage.

Was Sie jetzt tun

  1. Vertragsklausel prüfen: Sicherheitseinbehalt-Höhe, Form und Laufzeit eindeutig?
  2. Sperrkonto-Aufforderung in Schlussrechnung einbauen: §17 Nr. 6 VOB/B aktiv geltend machen.
  3. Bürgschaft kalkulieren: Bei Aufträgen ab 30.000 € meist günstiger als Bareinbehalt.
  4. Rückgabe-Termin in Kalender setzen: 5 Jahre nach Abnahme automatisch erinnern.
  5. §13b-Status klären: Vermeidet das USt-Vorfinanzierungsproblem auf den Einbehalt.
  6. Rechnungssoftware mit Einbehalts-Funktion nutzen: Berechnung, Standardtexte, XRechnung-Konformität.

Sicherheitseinbehalt korrekt in der Schlussrechnung

Automatische Berechnung des Einbehalts, Sperrkonto-Aufforderung als Standardtext, Bürgschafts-Ablösung mit einem Klick. Klassische Rechnungen, Angebote, Mahnwesen, XRechnung und ZUGFeRD aus einem Tool. Drei Rechnungen pro Monat dauerhaft kostenlos.

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Stand: April 2026. Geprüft gegen §17 VOB/B, §232 BGB, §650f BGB, §17 Abs. 2 UStG, §634a BGB, §13 Nr. 4 VOB/B. Markteinschätzungen basieren auf BGL-Branchenerhebungen 2025/2026 und Avalkosten-Übersichten R+V, VHV, Allianz. Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung – Einzelfälle mit Steuerkanzlei oder Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht klären.

Weiterführend:

Quellen: